Für Abonnenten Wie geistiges Eigentum von Auftragebern genutzt werden kann
Die Leistungsbeschreibung kann festlegen, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen. Dies wird gemäß Paragraf 31 Absatz 4 Vergabeverordnung (VgV) für die Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen geregelt. Ähnliche Bestimmungen gelten auch im Bauvergaberecht.