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Wirtschaftsstraferecht

Wie sich bei gerichtlichen Geldauflagen Steuern sparen lassen

Wenn Gerichtsverfahren gegen Chefs von Unternehmen gegen Geldauflagen eingestellt werden, sollten diese versuchen Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen, raten Juristen. Die Wiedergutmachung des Schadens müsse dabei im Fokus stehen, um die Zahlungen zumindest teilweise steuerlich absetzen zu können.

Wir ein Gerichtsverfahren mit einer Geldauflage beendet, können Unternehmer diese unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen.

IMAGO/Funke Foto Services)

STUTTGART. Geht es in einem Strafsache vor Gericht, folgt am Ende typischerweise eine Verurteilung oder ein Freispruch. Ein weitere, recht häufige Variante, ist die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage gemäß Paragraf 153a Strafprozessordnung . Das kommt auch in Wirtschaftsverfahren immer wieder vor. Damit sollen langwierige Prozesse vermieden werden.

„Im Bereich geringer und mittlerer Kriminalität ist es rechtlich zulässig und auch gängige Praxis, dass Strafverfahren gegen die Erfüllung einer Zahlungsauflage eingestellt werden“, erklärt dazu André Szesny, Anwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in der Düsseldorfer Niederlassung der Kanzlei Heuking. Dabei müssen der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zustimmen.

Geldauflagen für über Über 22 Millionen Euro in Baden-Württemberg

Gerade für Unternehmer kann es sich auszahlen, auf die Ausgestaltung einer solchen Auflage gezielt Einfluss zu nehmen. Denn davon hängt es ab, ob die Geldzahlungen wenigstens steuerlich abzugsfähig sind. Wichtig ist, dass dabei die Wiedergutmachung des Schaden im Fokus steht.

In Baden-Württemberg allein waren es 2021 rund 22,2 Millionen Euro, die an solchen gerichtlichen Geldauflagen zusammenkamen. Gemeinnützige Organisationen können in den Genuss der Zahlungen kommen und betreiben teils regelrecht Geldauflagen-Marketing, um ihre Budgets aufzubessern.

Für Beschuldigte vor Gericht sei es ratsam darauf hinzuarbeiten, dass eine Geldauflage nicht als strafähnliche Sanktion, sondern als eine den Schaden der Tat wiedergutmachende Zahlung ausgestaltet wird. Denn dann ist eine steuerliche Geltendmachung möglich, erklärt Szesny. Der Wirtschaftsstrafrechtler verweist dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Dezember 2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F). In Bezug auf juristische Personen gelte Entsprechendes, wenn Taterträge eingezogen und sogenannte Verbandsgeldbußen zur Abschöpfung von Taterträgen verhängt würden.

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