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Arbeitsrecht

Wie Arbeitsverträge mit einem Verfallsdatum versehen werden können

Wenn Arbeitgeber sogenannte auflösende Bedingungen in einem Arbeitsvertrag schreiben, sparen sie sich die Kündigung. Damit die Klauseln gültig sind, sind allerdings juristische Details zu beachten.

Ist ein Arbeitsvertrag aus einem sachlichen Grund befristet, etwa für eine Elternzeitvertretung, endet er ohne dass es einer Kündigung bedarf.

IMAGO/Rüdiger Wölk)

Stuttgart. Ein Arbeitsverhältnis, das automatisch mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist das ist im Rahmen des deutschen Arbeitsrechts grundsätzlich möglich. Grundlage dafür sind Arbeitsverträge mit auflösenden Bedingungen.

Dies kann Arbeitgebern ein Plus an Flexibilität und Rechtssicherheit bringen, worauf unter anderem die Arbeitsrechtskanzlei Kliemt hinweist.. So ist eine Trennung von Arbeitnehmern, die beispielsweise nicht länger benötigt oder nicht mehr in der erforderlichen Weise eingesetzt werden können, unproblematisch möglich eine Art Sicherheitsgurt für Arbeitsverträge also. Allerdings müssen Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen dabei kennen und berücksichtigen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die möglichen Gründe

Ein typisches Beispiel ist die Anstellung einer Vertretungskraft für die Dauer einer Elternzeit. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Rückkehr des ursprünglichen Stelleninhabers. Auch die Beschäftigung von Mitarbeitern, die für ihre Aufgabe bestimmte Lizenzen oder bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen mitbringen müssen, etwa die Flugdiensttauglichkeit bei Flugbegleitern, kann auf diese Weise begrenzt werden. Fallen die notwendigen Voraussetzungen weg, endet das Arbeitsverhältnis.

Für die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung ist stets ein sachlicher Grund erforderlich. Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Paragraf 14, Absatz 1, Satz 2 , genannten Gründe können dafür herangezogen werden.

Doch auch andere Sachgründe können zur Anwendung kommen. Dabei sei dann aber besondere Vorsicht geboten, warnen die Arbeitsrechtler von Kliemt. Wichtig seien ferner die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und eine völlige Klarheit und Eindeutigkeit der Formulierung. Es sei empfehlenswert, juristischen Rat bei der Vertragsgestaltung einzuholen, um am Ende nicht überraschend mit einer unwirksamen Regelung dazustehen.

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