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Höchstrichterliches Urteil

Unternehmen können einfacher mit Online-Sternebewertungen werben

Wenn Unternehmen mit Sternebewertungen im Internet werben wollen, müssen sie diese nicht genau aufschlüsseln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wenn Firmen mit Online-Sternebewertungen werben, reicht es, wenn sie den Durchschnittswert angeben.

Imago/Lobeca/Felix Schlikis)

Karlsruhe. Gute Nachricht für Unternehmen, die Online-Sternebewertungen von Kunden fürs Marketing nutzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen keine detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Klassen mitgeliefert werden muss. Das Urteil vom 25. Juli (Aktenzeichen I ZR 143/23) ist für viele Betriebe relevant, da Kundenbewertungen mittlerweile eine ganz beträchtliche Rolle spielen. Darauf weist Rechtsanwalt Fabian Kunkel von der Wirtschaftskanzlei Noerr hin.

Geklagt Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Immobilienvermittlerin eingereicht. Der Vorwurf: Die Werbung mit Durchschnittsbewertungen sei irreführend, wenn nicht zusätzlich die Gesamtzahl der Bewertungen, der Zeitraum und eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen angegeben werden. Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt, verlangte aber keine Aufschlüsselung nach Sterneklassen. Und auch der Bundesgerichtshof sahen dies so.

Zeitraum und Gesamtzahl der Bewertungen weiter nötig

Der BGH stellte klar, dass die Aufschlüsselung nach Sterneklassen keine wesentliche Information darstellt, die ein Durchschnittsverbraucher für seine Kaufentscheidung benötigt. Man geht davon aus, dass Verbraucher wissen, dass Sternebewertungen unterschiedlich ausfallen können und die durchschnittliche Bewertung eben ein Mittelwert ist.

„Das Urteil bietet Klarheit für Unternehmen und schützt gleichzeitig Verbraucher, ohne sie mit überflüssigen Informationen zu überfordern“, sagt Kunkel. Firmen müssten künftig nur darauf achten, die Gesamtzahl und den Zeitraum der Bewertungen korrekt anzugeben.

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