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Wann Chefs Beiträge für Rente und Krankenversicherung zahlen müssen

Auf für die Gesellschafter von Unterenehmen, die als Geschäftsführer tätig sind, kann eine Pflicht zur Sotialversicherung bestehen.
IMAGO/Wolfilser/Montage: Hoß)Stuttgart . Es ist ein Compliance-Dauerbrenner und gerade für kleinere Betriebe oft eine Herausforderung: Die korrekte Beurteilung, ob Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Fehleinschätzungen können zu erheblichen finanziellen Belastungen durch Nachzahlungen und Säumniszuschläge führen. Bei vorsätzlichem Handeln drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Darauf weist Jörn-Philipp Klimburg hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt. „Das Thema ist in der Praxis von enormer Bedeutung, da hier hohe Summen auf dem Spiel stehen und Fehler oft erst Jahre später auffallen“, so der Experte.
Fremdgeschäftsführer gelten immer als abhängig beschäftigt
Generell gilt: Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile, sind als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig. Ebenso verhält es sich bei Minderheitsgesellschaftern ohne Sperrminorität. Hält ein Geschäftsführer hingegen mehr als 50 Prozent des Stammkapitals, wird er in der Regel als selbstständig eingestuft und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Doch genau an dieser Stelle wird es kompliziert.
Vor allem bei Beteiligungen von genau 50 Prozent kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Das Bundessozialgericht betont, dass eine umfassende Sperrminorität erforderlich ist, um die Sozialversicherungspflicht auszuschließen. Allerdings reicht eine Sperrminorität für einzelne Angelegenheiten nicht aus. Ob eine umfassende Sperrminorität generell zur Einstufung als Selbstständiger führt, ließ das Gericht offen, was zu unterschiedlichen gerichtlichen Bewertungen führt.
Bei 50-Prozent-Beteiligungen ist Sperrminorität zu prüfen
In einem aktuellen Fall entschied das Sozialgericht Neubrandenburg, dass das bloße Verhindern von Beschlüssen nicht mit der aktiven Lenkung der Gesellschaft gleichzusetzen sei. Eine 50-Prozent-Beteiligung ermögliche zwar das Blockieren von Entscheidungen, führe aber nur zu einer Pattsituation. Nur eine tatsächliche Gestaltungsmacht begründe eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit. „Das bedeutet für die Praxis“, so Klimburg, „dass 50-Prozent-Geschäftsführer nicht automatisch als selbstständig gelten. Sie müssen nachweisen, dass sie tatsächlich unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben.“
Unternehmen sollten daher die Beteiligungsverhältnisse ihrer Geschäftsführer genau analysieren. Bei 50-Prozent-Beteiligungen ist zu prüfen, ob eine umfassende Sperrminorität besteht und ob diese ausreicht, um eine Selbstständigkeit anzunehmen.