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Wann Ausnahmen bei der Lohnfortzahlung gelten
STUTTGART. Eigentlich ist der Fall klar: Wird ein Mitarbeiter krank und kann deswegen nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber für sechs Wochen sein Gehalt weiterbezahlen. Komplizierter wird es, wenn ein Mitarbeiter zunächst arbeitsunfähig ist, dann wieder arbeiten kann und danach wegen derselben Erkrankung wieder ausfällt.
Das Gesetz sieht vor, dass dabei die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) bei der Lohnfortzahlung zusammengezählt werden. „Der Arbeitgeber kann sich, soweit nicht bestimmte Ausnahmen greifen, gegenüber dem Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung berufen, sofern er davon ausgeht, dass der gegenwärtigen Erkrankung dasselbe Grundleiden einer bereits zuvor aufgetretenen Erkrankung zugrunde liegt“, erläutert Rechtsanwältin Annika Wüstner von der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Wer also etwa zunächst vier Wochen krankheitsbedingt nicht arbeitet, dann zwei Wochen wieder im Einsatz ist und dann erneut drei Wochen wegen derselben Erkrankung zu Hause bleiben muss, hat für die letzte Woche der zweiten Ausfallperiode, die siebte Woche der Fortsetzungserkrankung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr.
Allerdings sind Ausnahmen zu beachten. So gibt es eine Sechs-Monats- sowie eine Zwölf-Monat-Regel. Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Die Zwölf-Monat-Regel besagt: Sind seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen, hat der Arbeitnehmer erneut sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung, selbst, wenn ihn dieselbe Erkrankung zwischendurch zum Aussetzen zwingt.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Allerdings hat der Arbeitnehmer eine Darlegungspflicht und muss Auskünfte über die Art der Erkrankung erteilen. „Arbeitgeber sollten AU-Bescheinigungen, insbesondere bei häufigen und langen Erkrankungen, sorgfältig prüfen“, rät Wüstner, „und sich bei Verdacht auf eine Fortsetzungserkrankung berufen.“