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Arbeitsrecht

Wann Arbeitnehmer fehlen dürfen

Die Pflicht zur  Arbeitsleistung gilt für Arbeitnehmer nicht immer, weil das Bürgerliche Gesetzbuch bei persönlichen Hinderungsgründen Ausnahmen zulässt. Der bekannteste ist die Erkrankung eines eigenen Kindes.

Für die Pflege eines kranken Kindes dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, ohne dass der Arbeitgeber dagegen Einwände erheben kann.

dpa/PantherMedia/LightField Studios)

STUTTGART. Jetzt in der Grippesaison kommt es vor, dass der Nachwuchs von Mitarbeitern erkrankt. Wenn Beschäftigte in solchen Fällen der Arbeit entschuldigt fernbleiben, sit das rechtlich nicht angreifbar.

Auch in anderen Fällen können Beschäftigte fehlen, ohne dass dies seitens des Arbeitgebers sanktioniert werden darf. Auf der anderen Seite greife aber in solchen Fällen zunächst das Prinzip „ohne Arbeit, kein Lohn“, erklärt Rechtsanwalt Stephan Nakszynsk von der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt.  Aber es gebe auch da Einschränkungen

Sanktionen bei entschuldigtem Fehlen ausgeschlossen

Denn die Pflicht zur Leistungserbringung, wie sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist, gilt nicht uneingeschränkt. Laut Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Arbeitsleistung verweigert werden, wenn diese für den Arbeitnehmer angesichts seiner persönlichen Situation unzumutbar ist.

„Entschuldigtes Fehlen bedeutet aber lediglich, dass das Fehlen keine Pflichtverletzung begründet, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder gar Kündigung sanktionieren könnte“, erläutert der Jurist. So seien etwa die eigene Hochzeit, Geburten eigener Kinder, Krankheits- oder Todesfälle naher Angehöriger anerkannte Gründe.

Gemäß Paragraf 616 BGB ist vom Arbeitgeber das Gehalt dann sogar weiter zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. „Paragraf 616 BGB kann aber entweder insgesamt im Arbeitsvertrag abbedungen oder eingeschränkt werden“, erklärt der Anwalt. In Tarifverträgen fänden sich oft abweichende Regelungen zur Freistellung und Vergütung.

Kinderkrankengeld seit Jahresbeginn verlängert

Sein krankes Kind zu betreuen sei einer der anerkannten Fälle des Paragraf 616 BGB, so Nakszyns. Der Arbeitgeber müsse für einen angemessenen Zeitraum weniger Tage auf den Arbeitnehmer verzichten und die Vergütung dennoch fortzahlen. „Wurde Paragraf 616 BGB aber vertraglich ausgeschlossen, bleibt der Arbeitnehmer ohne Vergütungsanspruch“, ergänzt der Jurist. Dann greife wiederum das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies wird seit 2024 für bis zu 15 Tage gewährt.  Bei Alleinerziehenden sind es nun 30 Tage, statt bisher 20.

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