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Verträge mit Arbeitnehmern ermöglichen Rückforderung von Fortbildungskosten
STUTTGART. Arbeitgeber haben häufig ein Interesse daran, ihre Beschäftigten zusätzlich zu qualifizieren, damit sie ihre Aufgaben besser und effizienter erledigen oder ganz neue Tätigkeiten übernehmen können. Sie finanzieren daher nicht selten Weiterbildungen.
Allerdings besteht das Risiko, dass die frisch geschulten und trainierten Mitarbeiter, die damit meist auch bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, den Betrieb recht rasch nach Abschluss der Fortbildung verlassen. Daher fügen Unternehmen vielfach Rückzahlungsklauseln in die Vereinbarungen ein, die vor Weiterbildungskursen abgeschlossen werden.
Doch bei der Formulierung dieser Klauseln ist Sorgfalt geboten, damit sie auch wirksam sind, wenn es zu Rückforderungen kommt. Darauf weist Alexander Bissels hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS.
Arbeitnehmer kündigt sieben Monate nach dem Kurs
Bissles verweist dazu auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 28. Juni vergangenen Jahres (Az. 1 Sa 163/22), das positiv für den Arbeitgeber ausgefallen ist. „Rückzahlungsklauseln in Fortbildungs- und Weiterbildungsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig“, so Bissles, „Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist aber insbesondere, dass sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen“, schränkt der Jurist ein.
In dem Fall, über den die Thüringer Landesarbeitsrichter urteilen mussten. ging es insbesondere darum, ob eine zweijährige Bindungsdauer bei einer Fortbildungsdauer von insgesamt 3,6 Monaten angemessen ist. Die Gesamtkosten der Weiterbildung lagen bei rund 13.000 Euro und wurden vom Arbeitgeber übernommen. Die Übereinkunft sah eine Rückzahlungsverpflichtung vor, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Weiterbildung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ entweder vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet würde.
Landarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht
Die betroffene Arbeitnehmerin kündigte sieben Monate nach Ende der Weiterbildung, worauf der Arbeitgeber unter anderem die Rückzahlung der Weiterbildungskosten in Höhe von anteilig rund 3000 verlangte.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Klausel sei angemessen, differenziere ausreichend und sei auch transparent genug gefasst.
Um eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen rechtssicher zu vereinbaren, rät Arbeitsrechtler Alexander Bissels: „Für die Praxis empfiehlt es sich, die Rückzahlungspflicht so zu regeln, dass die Erstattung der Kosten nur in den abschließend aufgezählten Fällen besteht, die allesamt eindeutig der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.“