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Urteil des Bundesgerichtshofs

Unternehmen können Abwanderung von Chefs zur Konkurrenz leichter verhindern

Bislang war es für die Eigentümer von Unternehmen nicht einfach, zu verhindern, dass ein Geschäftsführer direkt zur Konkurrenz wechselt. Das hat der Bundesgerichtshof nun erleichtert.

Gesellschafter von Unternehmen haben es nun leichter zu verhindern, dass ein angestellter Geschäftsführer nach der Kündigung zur direkt Konkurrenz wechselt.

IMAGO/Zoonar/Chalirmpoj Pimpisarn)

KARLSRUHE. Wenn der Geschäftsführer ausscheidet, wollen die Anteilseigner eines Unternehmens meist nicht, dass dieser danach direkt bei der Konkurrenz anheuert. Das juristische Instrument hierfür ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Doch gibt es dabei bislang deutliche Unterschiede zwischen den Regelungen, die diesbezüglich bei einfachen Arbeitnehmern greifen, und jenen für scheidende Geschäftsführer und Vorstände. Diese werden als Organmitglieder behandelt. Eigentlich ist hier das Schutzniveau geringer, aber dennoch erwiesen sich Wettbewerbsverbote in der Praxis des Öfteren als wirkungslos oder lückenhaft.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen II ZR 99/22), führt nun aber offenbar zu einer grundlegenden Änderung bei der rechtlichen Bewertung. Darauf weist Jochen Saal hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt.

Oberlandesgerichte vertraten gegenteilige Auffassung

Dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Organmitglieder bislang mit Unsicherheiten behaftet waren, lag vor allem an zwei Faktoren. Zum einen greift hier nicht die sogenannte geltungserhaltende Reduktion. Bei einfachen Arbeitnehmern gilt nämlich: Ist das Wettbewerbsverbot inhaltlich zu weit gefasst, wird es aufs rechtlich zulässige Maß reduziert − im Fachjargon eine geltungserhaltende Reduktion. Bei Organmitgliedern ist indes das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig. Hinzu kam: Etliche Oberlandesgerichte vertraten die Auffassung, Klauseln, die dem Geschäftsführer nach dem Ausscheiden jegliche Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagen, seien zu weitgehend und damit sittenwidrig und nichtig. Der BGH habe nun aber implizit klar gemacht, dass auch ein Wettbewerbsverbot, das jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt, unter Umständen wirksam sein kann, erläutert Saal.

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