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Arbeitsrecht

Teilzeit kann vom Arbeitgeber auch abgelehnt werden

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht meist ein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Dennoch können Arbeitgeber Anträge ablehnen, wenn sie belegen können, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht umsetzbar ist.

Nicht in allen Fällen müssen Arbeitgeber einen Antrag eines Mitarbeiters auf Teilzeit akzeptieren.

IMAGO/Christian Ohde)

Stuttgart. Teilzeitarbeit hat in den vergangenen Jahren in Deutschland zugenommen. Es ist nicht selten, dass Beschäftigte mit dem Wunsch nach einer Arbeitszeitreduzierung an ihren Arbeitgeber herantreten. Oft besteht gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sogar ein Rechtsanspruch darauf. Arbeitgeber sollten entsprechende Anträge indes stets gründlich prüfen – und können sie unter Umständen auch ablehnen. Darauf weist Imke Pikkemaat hin, Arbeitsrechtlerin der Kanzlei Kliemt.

Für einen Rechtsanspruch muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestehen. Zudem muss der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter haben. Beim Antrag muss ferner eine dreimonatige Ankündigungsfrist beachtet werden. Wenn all diese Bedingungen erfüllt sind, sind Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeitanträgen zuzustimmen sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber muss betriebliches Organisationskonzept darlegen

Eine Ablehnung sei dann statthaft, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb erheblich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, erklärt Pikkemaat. Die Rechtsprechung sehe eine dreistufige Prüfung vor. Zunächst muss der Arbeitgeber sein betriebliches Organisationskonzept darlegen und zeigen, dass es umgesetzt wird. Danach wird geprüft, ob der Arbeitszeitwunsch des Mitarbeiters diesem Konzept widerspricht und ob Anpassungen im Betriebsablauf oder Personaleinsatz möglich wären. Schließlich wird bewertet, ob die gewünschte Teilzeit das Konzept wesentlich beeinträchtigt.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2024 ( Aktenzeichen 2 SLa 9/24 ) zeigt, wie diese Kriterien angewandt werden können. Ein Arbeitgeber lehnte die Arbeitszeitreduzierung eines Labortechnikers ab, da sie die Besetzung des Labors gefährdet hätte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung, denn das betriebliche Konzept sei nachvollziehbar und der Teilzeitwunsch stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

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Weitere Infos im IHK-Ratgeber: Teilzeit und Brückenteilzeit | IHK München

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