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Rauchpausen ohne Stempeln können als Arbeitszeitbetrug gewertet werden
Stuttgart. Der Zigarettenkonsum pro Kopf ist in Deutschland seit Jahren rückläufig. Nichtsdestotrotz zählt hierzulande etwa noch jeder fünfte Erwachsene zu den Rauchern. Das sorgt am Arbeitsplatz mitunter für Probleme. Ein besonders heißes Eisen sind dabei die Raucherpausen. Zwei Entscheidungen des Arbeitsgerichts München in ähnlich gelagerten Fällen (Aktenzeichen 3 Ca 7542/23 und 3 Ca 7544/23) machen nun deutlich: Wer entgegen einer Betriebsvereinbarung ohne auszustempeln Raucherpausen einlegt, begeht Arbeitszeitbetrug und kann außerordentlich ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Darauf weist Carsten Domke hin, Arbeitsrechtler von der Wirtschaftskanzlei CMS.
Betriebsvereinbarung nicht eingehalten
Beim Arbeitgeber bestand in den beiden Fällen eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, der gemäß jeder Beschäftigte per Chipkarte beim Betreten und Verlassen des Betriebs sowie für Pausen ein- und auszustempeln hat. Nur Toilettengänge sind ausgenommen. Die Beschäftigten waren im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung sowie durch Schulungen und bereitgestelltes Material darüber unterrichtet worden.
Dennoch machten zwei Produktionsmitarbeiter nachweislich an drei bis vier aufeinanderfolgenden Tagen jeweils rund 15 Raucherpausen, ohne ordnungsgemäß auszustempeln. Die daraufhin ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist in beiden Fällen rechtens, urteilte das Gericht.
Domke rät Arbeitgebern generell, bei Raucherpausen für klare Verhältnisse zu sorgen, „In vielen Unternehmen kommt es zu Raucherpausen, die vom Arbeitgeber unbemerkt nicht als Arbeitszeit erfasst werden“, so der Anwalt. Das könne leicht zu Unmut in der Belegschaft führen. „Um solche Diskussionen zu vermeiden, besteht ein Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung und Durchsetzung der Erfassung solcher Pausen, die stichprobenartig kontrolliert werden kann,“ sagt der Jurist.
Nur klare Regeln erlauben rechtssichere Sanktionen
Doch nur wenn klare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung bestehen, könnten Verstöße in letzter Konsequenz auch rechtssicher sanktioniert werden, warnt Domke. Wenn tatsächlich Abmahnungen oder gar Kündigungen ausgesprochen werden sollen, sei es ferner sehr wichtig, dass das Fehlverhalten auch hinreichend konkret und detailliert festgehalten werde. Das gelte insbesondere hinsichtlich Zeit, Ort und der konkreten Umstände.