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Fristlose Kündigung wegen privaten Fehlverhaltens?
STUTTGART. Eigentlich hat das, was Arbeitnehmer privat außerhalb ihrer Arbeitszeit tun und lassen, den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Die Trennung zwischen privatem und beruflichem Lebensbereich ist strikt zu wahren. Allerdings kann außerdienstliches Verhalten doch in Ausnahmefällen und engen Grenzen eine Kündigung rechtfertigen − es muss aber einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geben. Darauf weist Johanna Müller-Foell, Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Vangard-Littler mit Hauptsitz in Düsseldorf hin.
Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu behandeln und urteilte (Aktenzeichen 2 Sa 375/23): Die außerordentliche Kündigung war gerechtfertigt. Dabei ging es um mehrere Auszubildende desselben Betriebs, die gemeinsam an einem Seminar teilnahmen. Nach dem Seminar besuchten einige das Schwimmbad. Ein Azubi umfasste eine Azubi-Kollegin dabei unerwartet mit seinem Arm und berührte sie an Brust. Die Betroffene wehrte sich sofort, rief „Fass mich nicht an!“ und lief weg. Der Azubi rief ihr die Worte „Stell dich nicht so an!“ hinterher.
Gericht sieht erheblichen Störung des Betriebsfriedens
Das Gericht entschied, dass dieses Verhalten eine sexuelle Belästigung darstellt und zudem die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber erheblich verletzt wurde. Der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis war gegeben, da die Belästigung im Rahmen eines betrieblichen Seminars stattfand und die betroffene Auszubildende angab, nunmehr Angst vor ihrem Kollegen zu haben.
Die sexuelle Belästigung habe in diesem konkreten Fall zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens geführt, weshalb eine fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt war, erläutert Müller-Foell. Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen.