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IT-Recht

Online-Impressum von Firmenwebseiten rasch anpassen

Unternehmen sollten prüfen, ob das Impressum ihrer Webseiten noch den rechtlichen Grundlagen entsprechen. Denn im Mai gab es Änderungen. Ein fehlerhaftes Impressum kann Abmahnungen nach sich ziehen.

Wer das Impressum seiner Webseite nicht an die aktuellen rechtlichen Grundlagen anpasst, rsikiert eine Abmahnung von spezialisierten Kanzleien.

IMAGO/Michael Bihlmayer)

STUTTGART. Formal nicht korrekte Rechtstexte wie etwa ein fehlerhaftes Impressum gelten als Hauptgründe für Abmahnungen. Durch gesetzliche Änderungen besteht derzeit bei vielen Unternehmen Anpassungsbedarf, um keine Angriffsfläche für Abmahnkanzleien zu bieten. Darauf weist Laurent Meister hin, Fachanwalt für IT-Recht bei der Stuttgarter Wirtschaftskanzlei Ebner Stolz.

Eine Studie des Fachverbands deutscher Webseiten-Betreiber im Jahr 2020 hatte gezeigt, das etwa 40 Prozent aller Firmenwebsites wegen Rechtsverstößen abmahnfähig waren. In jedem fünften Fall war ein fehlerhaftes Impressum die Schwachstelle. Derzeit könnte die Quote sogar noch etwas höher sein.

Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt Telemediengesetz

Denn das Telemediengesetzes (TMG), auf dessen Vorgaben sich Impressumstexte bislang bezogen, ist mit Wirkung zum 14. Mai abgeschafft worden. Nun greifen stattdessen die Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). „Darin werden nun auch die Anforderungen an das auf der Website auszuweisende Impressum geregelt, die inhaltlich bereits mit dem TMG vorgesehen waren“, erklärt der IT-Rechtsexperte. So ergebe sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nun aus Paragraf 5 DDG.

Durch die Neufassung des DDG und zudem auch durch die Umbenennung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) würden jetzt sprachliche Anpassungen im Impressum nötig, erläutert der Jurist. Die Speicherung von Cookies etwa sei nun in Paragraf 25 TDDDG geregelt.

Auf vielen Websites findet sich auch noch der Hinweis auf den inhaltlich Verantwortlichen gemäß Paragraf 55 Rundfunkstaatsvertrag. „Hier gab es schon vor einigen Jahren eine Änderung, da der Rundfunkstaatsvertrag durch den Mediendienstestaatsvertrag (MStV) ersetzt wurde“, erläutert Meister. Der inhaltlich Verantwortliche werde nunmehr gemäß Paragraf 18 MStV bestimmt. Das muss dann im Impressum angepasst werden.

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