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Verwaltungsgericht Stuttgart

L-Bank geht gegen Urteil zu Corona-Soforthilfen in Berufung

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch die L-Bank Baden-Württemberg wird nun auch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim beschäftigen. Die Förderbank des Landes hat Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart eingelegt, dass den Klägern recht gegeben hatte.

In der ersten Phase der Corona-Pandemie mussten Gasthöfe wochenlang auf Gäste und Umsatz verzichten. Die damals als Ausgleich gezahlten staatlichen Sofrthilfen sollen nun viele zurückzahlen.

IMAGO/Funke Foto Services/Markus Weissenfels)

Stuttgart . Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen geht die L-Bank Baden-Württemberg, wie von Juristen erwartet, in Berufung. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim über die beiden Musterklagen, die in Stuttgart verhandelt wurden, entscheiden. Man wolle mit der Berufung für die betroffenen Unternehmen „landeseinheitlich Rechtssicherheit“, teilte die L-Bank auf Anfrage des Staatsanzeigers mit.

Die Stuttgarter Verwaltungsrichter hatten die Rückforderungsbescheide der L-Bank für die im Frühjahr 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie gezahlten Soforthilfen aufgehoben und gaben den Klägern, einem Friseur und einem Gastwirt, recht. Die L-Bank hatte vom Friseur zwei Drittel, vom Gasthof sogar die gesamte Summe von jeweils 15.000  Euro zurückgefordert, die die Unternehmer in der ersten Phase der Coronapandemie erhalten hatten. „: Nach Prüfung der Urteilsbegründungen hat die L-Bank keine Gründe gefunden, die uns abhalten Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen“, teilte ein Sprecher mit. 

Kläger in Karlsruhe bekommen nur in einem Fall Recht

Die 17. Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgerichts stützte ihre juristische Bewertung vor allem auf zwei Aspekte: die Kriterien, nach denen die Soforthilfe gewährt wurde, und die Abläufe der Rückforderungs- und Widerspruchsverfahren. Bei den Kriterien gibt es aus Sicht der Stuttgarter Verwaltungsrichter eine klare Diskrepanz zwischen dem, was in den Anträgen und den Ausfüllhilfen für das erste Hilfsprogramm aus dem März 2020 formuliert war, und dem, was die L-Bank für ihre Rückforderungen zum Maßstab erklärte. Und den Ablauf der Rückforderungsverfahren beurteilten die Richter als zu automatisiert, als dass in jedem Fall die erforderliche Einzelfallprüfung erfolgt sein könnte.

Auch andere Verwaltungsgerichte hatten bei der Rückforderung der Corona-Soforthilfen gegen das Land und die L-Bank entschieden, zumindest in allen Fällen, die sich auf die erste Phase im März 2020 bezogen.  Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte schon im Juli zugunsten mehrer Empfänger von Soforthilfe entschieden. Im Oktober hatte ein Kosmetikunternehmen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Erfolg. Die Klage einer Fahrschule, die die Hilfe nach der späteren Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 beantragt hatte, wurde dagegen abgewiesen. 

Nur vier Widersprüche wurden anerkannt

 Gegen die Rückforderungsbescheide gab es laut L-Bank gab es bislang 23.000 Widersprüche. Nur vier waren bislang erfolgreich. Inzwischen sind bei den Verwaltungsgerichten rund 1400 Klagen eingereicht. Insgesamt wurden in Baden-Württemberg nach Angaben des Wirtschaftsministeriums im Frühjahr 2020 rund 2,23 Milliarden Euro Soforthilfen ausgereicht. Mehr als ein Viertel wurde bislang zurückgefordert.

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