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Insolvenz stoppt Zivilprozess gegen säumigen Schuldner
STUTTGART. Ein Rechtsstreit mit einem Geschäftspartner ist meist für Unternehmer an sich schon nervenaufreibend genug. Doch was passiert, wenn während des Verfahrens der Gegner in der juristischen Auseinandersetzung Insolvenz anmeldet? In solchen Fällen wird das laufende zivilrechtliche Verfahren automatisch unterbrochen, sofern es die Insolvenzmasse, als Vermögen des Schuldners betrifft.
Diese Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob die streitenden Parteien oder das Zivilgericht von der Insolvenzeröffnung Kenntnis haben. Das sollten Unternehmern im Blick haben, rät Rechtsanwältin Christiane Kühn, Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Luther mit Hauptsitz in Köln.
Prozess kann erst nach Anmeldung der Forderung weitergehen
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Prozessgegner nun plötzlich gar nicht mehr der richtige Ansprechpartner ist. Die Unterbrechung des Verfahrens soll das Insolvenzverfahren prozessual sichern und verhindern, dass es von laufenden Gerichtsprozessen gestört wird.
Für die Fortsetzung des unterbrochenen Gerichtsverfahrens ist es unerlässlich, die Forderung wirksam zur Insolvenztabelle anzumelden. Erst wenn die Forderung angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder Schuldner bestritten wurde, kann der Prozess wieder aufgenommen werden. Dabei sind die Anforderungen des Paragrafen 174 der Insolvenzordnung zu beachten: Die Forderung muss beim Insolvenzverwalter angemeldet und durch Belege untermauert werden, die den Grund und den Betrag der Forderung für diesen nachvollziehbar machen. Außerdem seien gegebenenfalls Tatsachen anzuführen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, erläutert Wirtschaftsjuristin Kühn.
Verfahren endet, wenn die Forderung anerkannt wird
„Nach der Forderungsanmeldung wird die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft und der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob sie bestritten wird“, so die Anwältin. In diesem Fall erhalte der Gläubiger eine Bestätigung des Insolvenzgerichts über das Bestreiten der Forderung. Dann ist zu entscheiden, ob man den Zivilprozess durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht wieder aufzunehmen und den Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ändern will. Hat dagegen der Insolvenzverwalter die Forderung anerkannt, ist für weitere Prozessführung kein Raum.
Unternehmer sollten bei Anzeichen einer möglichen Insolvenz des Geschäftspartners frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Eine proaktive Herangehensweise kann helfen, die eigenen Ansprüche zu sichern und den Fortgang des Verfahrens effektiv zu gestalten.