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In Baden-Württemberg wird der Arbeitsschutz nur wenig kontrolliert

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz schreibt vor, dass die Einhaltung des Arbeitsschutzes in Betrieben in einem gewissen Umgang überprüft werden muss. Doch Baden-Württemberg hängt dabei noch weit hinterher.

Ob der Arbeitsschutz in Betrieben eingehalten wird, muss in einem festgelegten Umfang kontrolliert werden. In Baden-Württemberg sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

dpa/picturedesk.com/Franz Neumayr)

Stuttgart. Baden-Württemberg ist bei der Kontrolldichte bezüglich Arbeitsschutz Schlusslicht unter den Bundesländern. Mit nur 0,28 Prozent geprüften Betrieben pro Jahr im Jahr 2022, liegt der Südwesten weit unter dem Bundesdurchschnitt von rund 0,8 Prozent. Sachsen-Anhalt ist mit 3,05 Prozent Spitzenreiter. Das besagt ein neuer Zwischenbericht der Bundesregierung . Bis 2026 sollen jährlich fünf Prozent aller Betriebe aufgesucht werden. Im Südwesten sind die Arbeitsschutzkontrollen Sache der Gewerbeaufsichtsämter. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz gibt diese Quote vor. Unternehmen müssen also häufiger mit Kontrollbesuchen rechnen.

„Eine Betriebsbesichtigung ist kein Grund zur Panik, sondern dient dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“, erklärt dazu Roland Portuné von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Es handle sich auch nicht um eine reine Kontrollmaßnahme, sondern um eine Kombination aus Überwachung und Beratung. Die Behörden arbeiteten dabei eng mit der Unfallversicherung zusammen.

Betriebe müssen Kontrolleuren Zugang gewähren

Oft beginnen demnach die Besichtigungen mit einem Einführungsgespräch, bei dem wichtige Unterlagen wie die Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdokumentationen geprüft werden. Danach geht es in die Betriebsstätte, wo Arbeitsmittel und Abläufe stichprobenartig unter die Lupe genommen werden.

Betriebe sollten also darauf achten, dass auch die Dokumentation in Ordnung ist. Alle Unterlagen zu Arbeitsschutzmaßnahmen, Schulungen und Gefährdungsbeurteilungen sollten griffbereit und vollständig sein.

Unternehmen müssen Kontrolleure zu den üblichen Betriebszeiten zur Überprüfung in die eigenen Räume lassen. Betriebsleiter haben ab er Anspruch darauf, bei den Kontrollrundgängen dabei zu sein.

Darüber hinaus besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn bei Auskünften Gefahr besteht, dass sich der Unternehmer selbst oder einer seiner Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde. Die Behörde wiederum ist zu Verschwiegenheit und Schutz betrieblicher Daten verpflichtet.

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