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Heizungsgesetz betrifft auch Firmen
STUTTGART. Mit dem Jahreswechsel ist das novellierte Gebäudeenergiegsetz (GEG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen hatten im Vorjahr zu heftigen politischen Auseinandersetzungen geführt. Unternehmen aller Größenklassen sind, sofern sie Gebäudeeigentümer sind, von der GEG-Novelle betroffen.
Kernelement ist der flächendeckende Ausstieg aus fossilen Energieträgern. „Neu eingebaute Heizungsanlagen müssen zukünftig im Grundsatz mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen“, fasst Eckhard Zimmermann die wichtigste Neuerung zusammen, Experte für Energiefragen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
Regelungen gelten zunächst nur in Neubaugebieten
Diese Pflicht gelte seit dem Jahreswechsel allerdings zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, mit der Zeit jedoch für alle neu eingebauten Heizungsanlagen in Neubauten zum Lückenschluss sowie in Bestandsgebäuden, erklärt Aletta Gerst, Rechtsanwältin in der auf Umwelt- und Energierecht spezialisierten Kanzlei Ritter Gent Collegen. Anders als in der Beratungsphase der Novellierung zeitweise behauptet, sind Gebäudeeigentümer nicht zum sofortigen Austausch funktionierender Heizungsanlagen verpflichtet. Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben werden, kaputte Heizungen repariert. Ist eine Heizung nicht mehr zu reparieren, gelten gewisse Übergangsfristen. Für neu eingebaute Heizungen im Neubau zum Lückenschluss und Bestandsgebäuden gilt die 65-Prozent-Pflicht erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Das ist, je nach Einwohnerzahl bis spätestens 30. Juni 2026 (ab 100 000 Einwohner) beziehungsweise 2028 (kleinere Kommunen) der Fall. „Unter Übergangsregelungen und bestimmten Voraussetzungen ist grundsätzlich der Einbau von neuen Öl- und Gasheizungen noch zulässig“, sagt Gerst, Allerdings können in solchen Fällen mit der Zeit Umrüstanforderungen greifen.
Neue Vorschriften zur Überwachung von Heizanlagen
Speziell für Unternehmen greifen noch andere Neuerungen. „Sind Betriebe Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von 290 kW sind, müssen sie neue Regelungen zur Gebäudeautomation beachten“, so die Anwältin. Dabei geht es vor allem um die Ausstattung mit digitaler Energieüberwachungstechnik.