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Aushilfen

Für junge Ferienjobber gilt ein besonderer Schutz

Viele junge Leute jobben in den Sommerferien und zahlreiche Arbeitgeber können so Urlaubsvakanzen überbrücken. Doch minderjährige Kurzzeitbeschäftigte dürfen nicht wie die normale Belegschaft eingesetzt werden. Es gibt Besonderheiten bei der Arbeitszeit und bei der Art des Einsatzes im Betrieb zu beachten.

Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, dürfen macimal acht Stunden pro Tag arbeiten.

IMAGO/Funke Foto Services/Winfried Labus)

FREIBURG . Etwa jeder zweite 17-Jährige jobbt hierzulande nebenher, und das oft schon seit Jahren. Das hat eine Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft vom vergangenen Sommer ergeben. Etwa jeder siebte Jugendliche startet seinen Nebenjob schon mit 13 oder 14 Jahren.

Was die Studie noch zeigt: Kinder aus finanziell gut situierten Elternhäusern jobben öfter als ihre Altersgenossen aus weniger wohlhabenden Verhältnissen. Weniger überraschend: Die Hauptmotivation ist das Entgelt. Gut zwei Drittel der jobbenden Teenager sind nach eigenen Angaben nur des Geldes wegen im Einsatz.

Die Arbeitsagentur geht für Baden-Württemberg zwar von einer konjunkturell bedingt rückläufigen Nachfrage nach Ferienjobbern seitens der Unternehmen aus. Doch es gibt im Südwesten dennoch weiterhin offene Stellen. So sucht etwa die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg ASF für die Sommerferien Aushilfen als Müllwerker und Straßenreiniger. „Dazu muss man volljährig sein,körperliche belastbar, zuverlässig – und mindestens vier Wochen dabei bleiben“, erklärt Ines Jurzinsky, Bereichsleiterin Logistik der ASF.

Bei Jugendlichen Pausenzeiten strikt einhalten

Arbeitgeber aller Branchen und Größenklassen, die Urlaubsvakanzen mit Jugendlichen besetzen wollen, müssen die besonderen arbeits- und abgabenrechtlichen Regelungen für diese Mitarbeitergruppe beachten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Beschäftigung minderjähriger Ferienjobber. Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen in der Regel maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie Pausen und ausreichende Ruhezeiten einhalten. Konkret bedeutet dies: Nach viereinhalb Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten und nach sechs Stunden eine Pause von mindestens 60 Minuten. Die Arbeit muss spätestens um 20 Uhr enden, um den Jugendschutz zu gewährleisten.

Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um leichte Tätigkeiten, die nicht länger als zwei Stunden täglich ausgeübt werden. Dazu gehört beispielsweise Zeitungen austragen. Für volljährige Schüler und Studenten gelten weniger strenge Vorschriften. Sie können während der Ferienzeit in der Regel ohne Einschränkungen arbeiten.

Arbeitszeit von Studenten während des Semesters begrenzt

Allerdings sollten Arbeitgeber die 20-Stunden-Grenze pro Woche während der Vorlesungszeit beachten, um sicherzustellen, dass der studentische Status und die damit verbundenen Vorteile wie die Sozialversicherungsfreiheit erhalten bleiben. Diese Grenze kann jedoch in den Semesterferien überschritten werden. Da ist es den Studenten erlaubt, länger zu arbeiten.

Neben den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Bei Ferienjobs handelt es sich oft um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, bei denen das monatliche Einkommen 538 Euro nicht übersteigen darf.

Vollzeit-Minijob für 70 Tage pro Jahr

Neben den Minijobs mit Verdienstgrenze gibt es zum anderen auch sogenannte kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, die dafür aber zeitlich begrenzt sind. Darauf weist Kerstin Bücking, Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg hin. Dabei darf die Einsatzdauer einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Bei dieser Minijob-Form fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sondern grundsätzlich nur Umlagen an. Hinzu kommt ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.Die Besteuerung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten.

Mit Ferienjobs um Nachwuchskräfte werben

Jugendliche sind darüber hinaus vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und für sie ungeeigneten Arbeiten zu schützen. Tabu sind für sie beispielsweise Akkordarbeit und ähnliche Arbeitsformen, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

Arbeitgeber können Ferienjobs nutzen, um sich als attraktive Arbeitgeber zu präsentieren und frühzeitig Nachwuchskräfte zu gewinnen. Es kann sich also lohnen, Ferienjobbern nicht nur die einfachsten, oft schnell langweiligen Hilfstätigkeiten zuzuweisen, sondern ihnen die Möglichkeit zu geben, Einblicke in verschiedene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche zu erhalten. Empfinden Ferienjobber Wertschätzung und Gefallen an ihrem Einsatz, kann dies das Arbeitgeberimage positiv beeinflussen.

Kein verpflichtender Mindestlohn für ungelernte Minderjährige

Für die Vergütung von Ferienjobbern gelten die Regelungen des jeweiligen Tarifvertrags, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder die Anwendung dieser Regelungen für Aushilfen üblich sind beziehungsweise dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die  die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es, wenn der Ferienjobber noch minderjährig ist und zudem keine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Übersicht über alle rechtlichen Regelungen

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