Frist zur Corona-Abrechnung läuft ab

Betriebe müssen eine Schlussabrechnung für Wirtschaftshilfen vorlegen - und sollten sich wappnen.

Spätestens bis Ende März 2024 sind die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen einzureichen.

dpa/Westend61/Joseffson)

STUTTGART . Eigentlich mussten die Betriebe ihre Corona-Schlussabrechnung schon bis Ende Oktober dieses Jahres eingereicht haben. Doch den einbezogenen beratenden Dritten, in der Regel Steuerberater, war es möglich, diese Frist bis Ende März 2024 zu verlängern.

Doch spätestens bis Ende März sind die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen einzureichen. „Nach der Prüfung der Schlussabrechnungen kann es zu Rückforderungen kommen“, warnt Sven Brockhoff, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Stuttgart. Betriebe, welche Hilfen genutzt haben, tun gut daran, sich über das Verfahren und mögliche juristische Gegenmaßnahmen zu informieren, rät er.

Bewilligung richtet sich nach prognostizierten Umsatzrückgängen

Es geht um eine ganze Reihe staatlicher Corona-Hilfsprogramme. „Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt. Dazu gehörten die außerordentlichen Wirtschaftshilfen, also die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe für Umsatzausfälle im November und Dezember 2020 sowie die Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und IV, die Umsatzausfälle in den Monaten Juni 2020 bis Juni 2022 abdecken sollen“, erklärt der Experte.

Doch damit sind erhebliche Unsicherheit verbunden. Denn die Corona-Wirtschaftshilfen wurden auf Grundlage von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten bewilligt. Erst im Nachhinein, wenn die Schlussrechnungen vorliegen, kann die endgültige Höhe der Förderung anhand des tatsächlichen Geschäftsverlaufs bestimmt werden.

„Hinzu kommen nicht unerhebliche Unklarheiten in den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen, die zur Rechtsunsicherheit der Schlussabrechnungen beitragen“, erklärt Brockhoff.

Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid

Kommt seitens der zuständigen Bewilligungsbehörde – in Baden-Württemberg ist das die L-Bank – aufgrund der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe im Schlussbescheid ein Rückforderungsbescheid, können hiergegen aber Rechtsmittel eingelegt werden, so der Jurist, nämlich Widerspruch oder Klage. „Dabei sollte sowohl der Schluss- als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden“, rät er. Damit verbunden sei eine aufschiebende Wirkung. Falls der Rückforderungsbescheid für sofort vollziehbar erklärt werde, käme auch die Einlegung eines einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. (hos )

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