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Es ist Zeit für einen geordneten Rückzug beim Rechtsstreit um die Corona-Soforthilfen
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Wer im März 2020 Corona-Soforthilfe beantragt hat und gegen einen Rückzahlungsbescheid vor Gericht gezogen ist, hat in Baden-Württemberg stets Recht bekommen.
Imgao/vmd-images/Simon Adomat)Zwei Juristen, drei Meinungen sagte der Volksmund, um klar zu machen, dass auch gleich gelagerte Fälle, von Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt werden. Doch im Falle der Soforthilfen für Unternehmen und Selbstständige aus der Frühphase der Corona-Pandemie herrscht im Lande ungewöhnliche Einmütigkeit, egal ob die zuständigen Verwaltungsrichter in Stuttgart, Freiburg oder Karlsruhe sitzen. Der Tenor: Die Rechtsgrundlagen für das erste Hilfsprogramm des Landes aus dem März 2020 waren unklar formuliert und stimmten nicht mit den Kriterien für die späteren Rückforderungen durch die L-Bank überein. Diese Rückforderungen der Hilfen – ganz oder in Teilen – waren damit unzulässig.
Es geht um politische Reputation und Glaubwürdigkeit
Dass das Wirtschaftsministerium und die L-Bank die erstinstanzlichen Urteile nicht einfach hinnehmen, sondern vor den Verwaltungsgerichtshof ziehen, war erwartbar. Schließlich geht es nicht nur darum „landeseinheitlich Rechtssicherheit“ herzustellen, wie es die L-Bank formuliert, sondern auch um viel Geld.
Doch es geht auch um politische Reputation und Glaubwürdigkeit. Denn die meisten Empfänger der Hilfen waren damals fest davon ausgegangen, dass es sich um Zuschüsse handelt und nicht um Darlehen, auch weil sich Politiker damals , eindeutig so geäußert hatten. Und die Gerichte haben inzwischen ebenso klar festgestellt, dass handwerkliche Fehler gemacht wurden, bei den Richtlinien und dem Rückforderungsverfahren. Das müsste doch eigentlich ausreichen, um auf der politischen Ebene allmählich den geordneten Rückzug anzutreten. Bei den Corona-Soforthilfen braucht es eine politische Lösung und keine weiteren Urteile.