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Ehrenamt gilt für Betriebsräte weiterhin als Grundprinzip
STUTTGART. Arbeitgeber stehen vor der Frage, wie sie die Vergütung des Betriebsrats gestalten sollen. Zum 25. Juli sind neue Regelungen hierzu in Kraft getreten, im Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Anpassungen zielen darauf ab, Unsicherheiten im Umgang mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu beseitigen. „Es erfolgt keine vollkommen neue Regelung, insbesondere wird am Ehrenamtsprinzip festgehalten“, erklärt dazu Saskia Pitzer, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS.
Auslöser war ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2023, das die Strafbarkeit wegen Untreue bei überhöhten Vergütungen für Betriebsratsmitglieder thematisierte. Danach war klar: Überhöhte Vergütungen für ein Betriebsratsmitglied können Untreue darstellen.
Ein zentraler Aspekt der Gesetzesänderung betrifft die Vergütungsgrundsätze nach den Paragrafen 37 und 78 des Betriebsverfassungsgesetzes. Es wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme maßgeblich für die Bestimmung der Vergleichsgruppe ist. Sollten sich später sachliche Gründe für eine Neubestimmung ergeben, ist dies ebenfalls möglich.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Konkretisierung des fiktiven Beförderungsanspruchs. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die gleiche berufliche Entwicklung wie andere Arbeitnehmer. Sollte ein Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung beanspruchen, muss es nachweisen, dass es die für die Stelle erforderlichen betrieblichen Anforderungen erfüllt. Das Gesetz sieht vor, dass während der Amtszeit erworbene Qualifikationen berücksichtigt werden können, jedoch nur dann, wenn sie für die Stelle relevant sind.
Die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes bringe Klarheit, aber auch neue Herausforderungen für die Praxis, meint Pitzer. Unternehmen müssen künftig genau darauf achten, wie sie die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder gestalten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.