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Änderungen zum Jahreswechsel

E-Rechnung, Mindestlohn und viel Mehraufwand

Der bevorstehende Jahreswechsel bringt für Unternehmen eine Reihe von rechtlichen Änderungen um Umstellungen mit sich. Darunter sind auch Erleichterungen wie verkürzte Aufbewahrungsfristen. Doch an vielen Stellen fällt zunächst einmal Mehrarbeit an, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Für Auszubildende steigen mit dem Jahreswechsel die Mindestausbildungsvergütungen, die Ausbildungsbetriebe zahlen müssen, wenn tarifverträge nichts anderes bestimmen.

IMAGO/Image Source/Pancake Pictures)

BADENWEILER . „Für uns wird der Aufwand nicht geringer“, sagt Iris Ganter, die gemeinsam mit ihrem Mann Rainer Ganter das Wellness-Hotel Ritter in Badenweiler in Südbaden führt. Die Rede ist vom Wegfall der Meldepflicht für inländische Hotelgäste, die zum viel beschworenen und allseits herbeigesehnten Bürokratieabbau beitragen soll. Allerdings gilt sie nicht für ausländische Gäste. Ins Hotel von Iris Ganter kommen aber auch viele Besucher aus Frankreich und der Schweiz. „Außerdem müssen wir die Formulare für die Kurtaxe weiterhin händisch ausfüllen“, so die Unternehmerin.

Alles in allem bedeutet der Jahreswechsel 2024/2025 für Unternehmen in Baden-Württemberg wohl meist Extraaufwand – auch wenn einzelne Änderungen tatsächlich auf längere Sicht Entlastung bringen könnten.

Verdienstgrenze für Minijobs steigt auf 556 Euro monatlich

Wichtig für Arbeitgeber: Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde. Diese Anpassung wirkt sich direkt auf die Verdienstgrenze für Minijobs aus, die entsprechend von 538 Euro auf 556 Euro monatlich steigt. Arbeitgeber müssen damit ihre Lohnstrukturen prüfen und gegebenenfalls anpassen, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.

Ein wichtiger Punkt ist die verpflichtende Einführung der E-Rechnung. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Betriebe in der Lage sein, elektronische Rechnungen in maschinenlesbaren Datenformat zu empfangen und zu verarbeiten. Um den neuen Standards zu entsprechen, müssen sie ihre Softwarelösungen anpassen. Zwar sind Papier- und PDF-Rechnungen für Leistungen in den Jahren 2025 und 2026 noch zulässig, sofern der Empfänger zustimmt, jedoch sollten Unternehmen die Umstellung nicht auf die lange Bank schieben, um langfristig effizienter zu arbeiten.

E-Rechnung in vielen Unternehmen noch nicht umgesetzt

Laut dem IT-Verband Bitkom ist die Quote der Unternehmen, die das bislang umgesetzt habe, noch überraschend niedrig. Obwohl es nur noch wenige Tage dauert, bis es Pflicht wird E-Rechnungen entgegenzunehmen, kann bisher weniger als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland, Rechnungen als E-Rechnung empfangen. Die Bitkom-Angaben beruhen auf einer repräsentativen Befragung unter mehr 1100 Unternehmen ab 20 Beschäftigten.

Demnach empfangen nahezu alle Unternehmen Rechnungen per E-Mail (96 Prozent). Fast ebenso viele stellen ihren Geschäftspartnern frei, ihnen Rechnungen per Briefpost zuzusenden (93 Prozent). „Die Einführung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, zumal die Implementierung in verschiedene Geschäftsprozesse hineinreicht“, sagt dazu Bitkom-Experte Daniil Heinze. Dennoch sei es wichtig, dass sich nun alle Unternehmen mit der E-Rechnung auseinandersetzten – und das nicht nur, um staatlichen Vorgaben gerecht zu werden. Einmal eingeführt könnte die E-Rechnung helfen, Prozesse effizienter zu gestalten und Kosten zu sparen.

Ebenfalls zum Jahresbeginn tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft. In Baden-Württemberg wird hierbei das „modifizierte Bodenwertmodell“ angewendet, bei dem die Bewertung der Grundsteuer B ausschließlich auf dem Bodenwert basiert. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Berechnungsgrundlagen vertraut machen, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

Aufbewahrungsfrist für steuerliche Buchungsbelege wird verkürzt

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt zum Jahreswechsel einige Erleichterungen mit sich. So wird die Aufbewahrungsfrist für steuerliche Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zudem können Aushangpflichten aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz künftig digital erfüllt werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den administrativen Aufwand in Unternehmen zu reduzieren und Prozesse zu vereinfachen.

Für Ausbildungsbetriebe relevant: Die Mindestausbildungsvergütungen steigen im neuen Jahr an. Für Auszubildende, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, liegt die monatliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr bei 682 Euro, im zweiten bei 805 Euro, im dritten bei 921 Euro und im vierten bei 955 Euro. Tarifgebundene Betriebe müssen mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zahlen, auch wenn diese unterhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.

Zusätzlich wurde die Kleinunternehmerregelung reformiert. Ab Januar 2025 gilt als Kleinunternehmer, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz machen wird. Diese Anhebung der Umsatzgrenzen soll kleinen Unternehmen mehr Spielraum verschaffen und bürokratische Hürden abbauen.

Leitfaden zur Umstellung auf die E-Rechnung

Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung hat tiefgreifende Auswirkungen auf Betriebe und deren Prozesse im Rechnungswesen. Denn bislang analoge Verfahren müssen umgestellt werden. Das bietet die Chance, diese internen Prozesse zu prüfen, optimieren und im Idealfall schlanker zu gestalten. Die IHK Darmstadt bietet Unternehmen einen Leitfaden an, wie sie auf die E-Rechnung umstellen können:

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