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Urteil

Corona-Soforthilfe: Verwaltungsgericht Stuttgart gibt Klägern Recht

Das Wirtschaftsministerium und die L-Bank haben auch im zweiten Musterverfahren um die Rückzahlung von Corona-Hilfen Niederlagen erlitten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab zwei Unternehmen, die gegen die Rückzahlung der Soforthilfen geklagt hatten, recht. 

Nach dem Verwaltungsgericht Freiburg hat nun auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei weiteren Musterprozessen um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zugunsten der klagenden Unternehmen entschieden.

Imago/Objektif/Leif Piechowski)

Stuttgart. Was sich schon in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch vergangener Woche abgezeichnet hatte, wurde zwei Tage später vom Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt: Die 17. Kammer des Gerichts hob in beiden Fällen die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank Baden-Württemberg sowie deren Ablehnung der Widersprüche beider Kläger auf. Der Friseur aus Heidenheim und der Gasthof aus Lauchheim dürfen damit die vom Land gezahlte Soforthilfe in vollem Umfang behalten. Die L-Bank hatten vom Friseur zwei Drittel, vom Gasthof sogar die gesamte Summe von jeweils 15.000  Euro zurückgefordert.

Stuttgarter Richter lassen Berufungen zu

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Denn das Verwaltungsgericht ließ eine Berufung zu. In der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin Ulrike Göppl noch angedeutet, dass die Kammer beide Fälle auch final entscheiden könnte, obwohl es sich um Musterverfahren handelt. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank in Berufung gehen wird, da im Land rund 1400 Klagen gegen die Rückzahlungsbescheide anhängig sind. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder sogar des Bundesverwaltungsgerichts, falls es sich für die Landesregelung zu den Corona-Soforthilfen zuständig fühlt, ist also von grundsätzlicher Bedeutung.

Im Juli hatte schon das Verwaltungsgericht Freiburg zugunsten der Unternehmen entschieden und die Rückforderung der Soforthilfen für rechtswidrig erklärt. Da auch die schriftliche Urteilsbegründung der Freiburger Richter noch nicht veröffentlicht ist, gibt es bislang noch keine offizielle Erklärung, ob die Verfahren in die Berufung gehen.

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