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Corona-Hilfen: Freiburger Urteilsbegründung liegt nun vor
Freiburg. Ein knappes halbes Jahr nach den mündlichen Urteilsverkündungen zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen hat das Verwaltungsgericht Freiburg kurz vor Weihnachten die schriftlichen Begründungen veröffentlicht. Die Freiburger Richter sind dabei im Grundsatz auf einer Linie mit den Verwaltungsgerichten in Stuttgart und Karlsruhe , auch wenn es in den juristischen Details der Urteilsbegründungen durchaus Unterschiede gibt.
.Alle drei Gerichte hatten in Musterverfahren entschieden, dass in Fällen, in denen Hilfen aufgrund der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22.03.2020 gewährt wurden, nicht zurückgefordert werden können. Unternehmen oder Selbstständigen, denen Hilfen auf Grundlage der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums, die einige Wochen später in Kraft trat, gewährt wurden, müssen dagegen die Rückzahlungsforderung der L-Bank akzeptieren. Dies betraf Freiburg einen von sechs Klägern.
Gericht: L-Bank ging von falschen Sachverhalt aus
Bei den Anträgen auf Soforthilfen nach den Maßgaben der März-Richtlinie sei bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht − wie von der L-Bank angenommen − auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen, heißt es in einer Mitteilung des Freiburger Gerichts. Die L-Bank sei bei ihren Rückzahlungsforderungen von einem nicht in den Zuschussbescheiden festgelegten Zweck und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. In der späteren Verwaltungsvorschrift sei die Drei-Monatsfrist dagegen klar definiert, die Rückforderung deshalb gerechtfertigt.
Gegen die Freiburger Urteile ist Berufung bei Verwaltungsgerichtshof in Mannheim möglich. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank, wie bereits gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart, in die nächste Instanz gehen wird.