Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Bundesfinanzhof lässt Abzug von Betriebsausgaben auch stark verspätet zu
STUTTGART. Wer bestellt, der zahlt auch. Das kann selbst dann gelten, wenn Jahre vergangen sind und der zugehörige Betrieb längst in anderen Händen ist, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Frühjahr zeigt. ( Aktenzeichen III R 7/22 ). Auch nach einer unentgeltlichen Betriebsübertragung können für den ehemaligen Betriebsinhaber noch unerwartete Rechnungen aufploppen, die dann unter Umständen als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Darauf weist Sven Gläser hin, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Stuttgarter Prüfungs- und Beratungsgesellschaft RSM Ebner Stolz.
Bei dem Fall ging es um einen Malerbetrieb, den die Klägerin im Jahr 2004 unentgeltlich an ihren Vater übergeben hatte, einschließlich aller Rechte und Pflichten. Erst Jahre später, nämlich zwischen 2014 und 2016, musste die Klägerin nach entsprechenden Gerichtsurteilen Zahlungen an die Urlaubskasse leisten, die noch offen waren – insgesamt rund 30 000 Euro. Das Finanzamt war der Meinung, sie hätte bereits 2004 Rückstellungen dafür bilden müssen, und weigerte sich, die Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen.
Zahlungen hingen noch mit früherem Betrieb zusammen
Die Richter am Bundesfinanzhof sahen das anders. Zwar müssen bei unentgeltlichen Übertragungen die Buchwerte fortgeführt und Bilanzfehler in der nächsten offenen Bilanz korrigiert werden. Aber das bedeute nicht automatisch, dass nachträgliche Betriebsausgaben grundsätzlich ausgeschlossen seien. Der entscheidende Punkt hier: Die Zahlungen hatten ihre Wurzeln noch in der früheren Betriebsführung der Klägerin und hingen wirtschaftlich immer noch mit dem alten Betrieb zusammen. Das heißt: Die Klägerin darf auch Jahre nach der Übertragung des Betriebs die Zahlungen als nachträgliche gewerbliche Betriebsausgaben bei ihrer eigenen Steuererklärung steuermindernd geltend machen.