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Datenschutz

Bei Verlust von  Dienst-Laptops müssen Firmen rasch handeln

Datenschutzexperten und Juristen raten Unternehmen sehr schnell zu reagieren, wenn dienstliche Hardware verloren geht oder gestohlen wird. Sind damit Datenschutzverstöße verbunden, kann das wegen der Bußgelder teuer werden.

Wenn Unternehmen die Daten auf Firmengeräten nicht ausreichend schützen, drohen ihnen hohen Bußgelder, falls Laptops oder Smartphones gestohlen werden.

IMAGO/Panthermedia/AndreyPopov)

Lahr. „Der Verlust oder Diebstahl von Hardware wie Laptops oder Smartphones kann zu schwerwiegenden Datenlecks führen“, warnt Christoph Rigling, Sprecher der Anwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer in Lahr, die unter anderem auf IT-Recht spezialisiert ist. Deren wirtschaftliche Folgen können für ein Unternehmen gravierend sein. Denn Datenschutzverletzungen können Strafen und Bußgelder nach sich ziehen, sofern Daten nicht ausreichend geschützt wurden. Hinzu kommen Reputationsschäden oder auch Betriebsstörungen, die sich aus Datenmissbrauch ergeben.

„Sobald sich der Laptop nicht mehr im unmittelbaren Kontrollbereich des Unternehmens befindet, gilt es rasch zu handeln, auch wenn das Notebook verschlüsselt und per Passwort geschützt ist“, meint der Datenschutzexperte Philipp Herold von der Herold-Unternehmensberatung aus Stockelsdorf bei Lübeck. Am wichtigsten sei eine umgehende Meldung des Verlusts. „Nichts ist schlimmer als eine späte Meldung, weil nachfolgende Maßnahmen zum Schutz der Daten womöglich nicht mehr greifen“, betont der Experte.

Datenschutzprotokoll und Verfahrensweise vorab erarbeiten

Weil schnelles Handeln dringend geboten ist, sollten Unternehmen sich vorab ein entsprechendes Datenschutzprotokoll und eine Verfahrensweise erarbeiten, empfiehlt Herold. Diese sollte insbesondere die Sperrung von Zugängen zu Cloud-Speichern und ähnlichen Diensten vorsehen sowie die Änderung von Passwörtern und Nutzernamen. Sofern entsprechende Technologien installiert wurden, sollten Daten aus der Ferne gelöscht und der Computer gesperrt werden.

Zudem sei zu prüfen, ob durch den Diebstahl personenbezogene Daten zugänglich wurden. In Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten sollte dann gegebenenfalls zeitnah eine Meldung bei den Behörden erfolgen. 

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