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Arbeitsrecht

Bei Leiharbeit müssen Unternehmen Fristen exakt beachten

Wenn Unternehmen auf Arbeitnehmerüberlassung setzen, sollten sie die geltende Rechtslage stets beachten, um nicht mit ungewollten arbeitsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Denn nach 18 Monaten ununterbrochener Beschäftigung sind Leiharbeitnehmer beim Entleiher automatisch angestellt.

In Fabrikhallen arbeiten häufig Mitarebiter aus der Stammbelegschaft und Zeitarbeiter nebeneinander. Letztere dürfen nur maximal 18 Monate am Stück beschäftigt werden, um nicht Anspruch auf einen Job beim entleihenden Betrieb zu haben.

Imago/ imageBROKER/Sylvio Dittrich)

Stuttgart/Erfurt. Flexibilität macht Zeitarbeit für Arbeitgeber attraktiv. Doch Achtung: Dies gilt generell nur bis zur 18-Monats-Grenze. Denn das ist das Limit bis zu dem Zeitarbeitsfirmen Arbeitnehmer an Kunden überlassen dürfen. Hier komme es in der Praxis immer wieder zu Problemen, warnt Rechtsanwalt Marcel Kott von der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt.

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes , kurz AÜG, im April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate im selben Unternehmen tätig sein, andernfalls wird es knifflig. „Bei einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher“, erläutert Kott. Die Regelung klingt zunächst einfach, hat aber in der Praxis ihre Tücken.

Europäischer Gerichtshof muss in einem Sonderfall entscheiden

Kompliziert wird es zum Beispiel dann, wenn der Entleihbetrieb während der Überlassung wechselt, zum Beispiel durch einen Betriebsübergang. Darum geht es bei einem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 264/23). Das hat deswegen kürzlich sogar den EuGH eingeschaltet. „Die Frage ist, ob bei einem Betriebsübergang die Überlassungsdauer neu zu laufen beginnt“, sagt Kott. Eine Klärung dieser Frage könnte erhebliche Auswirkungen auf die strategische Planung von Unternehmen haben, die regelmäßig auf Leiharbeit setzen. Das Urteil aus Luxemburg wird deshalb mit Spannung erwartet.

Ein weiterer Stolperstein ist die Berechnung von Unterbrechungszeiträumen. Hier machen Unternehmen immer wieder einen entscheidenden Fehler. Sie setzen eine Unterbrechung nämlich von exakt drei Monaten an, in der Annahme, dass dies die Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers unterbricht. Doch das Gesetz verlangt explizit mehr als drei Monate.

Unterbrechung muss länger als drei Monate sein

„Es muss mindestens ein Zeitraum von drei Monaten und einem Tag dazwischen liegen, damit die Einsatzzeiten nicht addiert werden“, erklärt Kott. Das werde in der Praxis oft übersehen und führe schnell zur ungewollten Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer – mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Personaler sollten Einsätze von Leiharbeitnehmern akribisch dokumentieren, Fristen genau einhalten und regelmäßig Schulungen absolvieren, um immer auf dem neuesten Stand der zu sein, rät der Jurist. „Ohne exakte Planung und transparente Dokumentation wird die Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer zum Glücksspiel“, warnt Kott.

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