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Bei Bonusvereinbarungen sind klare vertragliche Regeln wichtig
STUTTGART. Mit variablen Vergütungselementen wie etwa Bonuszahlungen versuchen Arbeitgeber, die Motivation ihrer Beschäftigten zu steigern und Anreize zu setzen, stärker unternehmerisch zu denken und mehr zu leisten. Häufig finden werden dazu in Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen festgelegt.
Jedoch müssen die vertraglichen Regelungen klar und transparent formuliert sein, um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden. Darauf weist Rechtsanwalt Stephan Nakszynski von der Düsseldorfer Arbeitsrechtskanzlei Kliemt hin. Ansonsten können aus Arbeitgebersicht unliebsame Überraschungen drohen.
Gericht hält zu allgemein gehaltene Klausel für unwirksam
Der Knackpunkt ist dabei das sogenannte Transparenzgebot, das in solchen Fällen greift. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar diese Jahres verdeutlicht dies (Aktenzeichen 12 Sa 864/23 ). Bei dem Fall ging es um eine Vertragsklausel, wonach eine Leistungsprämie vom „Betriebsergebnis“ abhängig gemacht wurde − ohne nähere Ausführungen.
Aufgrund der Unbestimmtheit der Regel hat das Gericht diese für unwirksam erklärt. Da die Klausel nicht konkretisierte, unter welchen Bedingungen der Bonus gezahlt werden sollte, resultierte daraus ein genereller Anspruch auf die Prämie − unabhängig von den tatsächlich erzielten Ergebnissen des Unternehmens.
Diese Entscheidung zeigt das erhebliche Risiko für Unternehmen: Unklare Bonusregelungen können zu unbeabsichtigten, festen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers führen. Eine Anpassung solcher Klauseln ist nachträglich schwer durchsetzbar, es sei denn, dies wird durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, was jedoch rechtlich komplex und umstritten ist.
Freiwilligkeitsvorbehalt eröffnet Spielraum bei Zahlungen
Alternativ können Unternehmen Bonushöhen und die Voraussetzungen für deren Auszahlung durch abstrakte, im Arbeitsvertrag verankerte Elemente und einem gewissen Ermessen des Arbeitgebers steuern. Dies erlaubt Flexibilität, muss aber ebenfalls transparent und fair gestaltet werden, um rechtlichen Anforderungen zu genügen.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt biete eine weitere Möglichkeit, die Bonuszahlung unternehmerisch zu steuern, erklärt Nakszynski. Dieser sollte jedoch klar von Zielvereinbarungen getrennt werden, um Konflikte zu vermeiden. Die korrekte Gestaltung dieser Regelungen sei entscheidend, um die gewünschte Motivationswirkung zu erzielen und gleichzeitig rechtliche Risiken zu minimieren.