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Arbeitsrecht

Befristung von Arbeitsverträgen nur in Ausnahmefällen möglich

Wenn Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge abschließen, müssen sie genau prüfen, ob eine zeitliche Begrenzung überhaupt zulässig ist. Denn das Arbeitsrecht schränkt die Möglichkeiten stark ein.

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern im Konflikt mit befristet eingestellten Mitarbeitern, die währenddessen krank wurden, den Rücken gestärkt.

IMAGO/Westend61/Joseffson)

Stuttgart/Erfurt. Die Befristung von Arbeitsverträgen führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Auch wenn es um eine temporäre Vertretungslösung geht, die grundsätzlich als ein legitimer Sachgrund für eine Befristung gilt, kann es hakelig werden. Das zeigt ein aktueller Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Ein Paketzusteller wurde befristet eingestellt, um vier Kollegen, während diese Urlaub hatten, zu vertreten. Allerdings fiel dieser Paketzusteller dann selbst während der gesamten Vertragslaufzeit krankheitsbedingt aus.

Arbeitgeber war vor Arbeitsbeginn über Krankheit informiert

Anschließend argumentierte der Mitarbeiter, die Befristung sei unwirksam, da der Arbeitgeber schon vorab von seiner Erkrankung gewusst habe. Immerhin habe er ihn vor Vertragsabschluss darüber informiert, wobei allerdings anfangs von einer kürzeren Erkrankungsdauer auszugehen war.

Das Gericht entschied mit Urteil vom 12. Juni (Aktenzeichen 7 AZR 188/23) deswegen auch zugunsten des Arbeitgebers: Da die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht die gesamte Vertragslaufzeit umfasste, sei kein Missbrauch des Befristungsgrundes Vertretung zu erkennen.

Annika Hennewig, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt in Hamburg, empfiehlt Arbeitgebern, bei vergleichbaren Konstellationen den Sachverhalt aufmerksam zu prüfen. Es komme dabei im Wesentlichen auf zwei Fragen an: Stand bei Vertragsschluss bereits fest, dass die Vertretungskraft während des gesamten Zeitraums die Arbeitsleistung nicht erbringen kann? Und war dies dem Arbeitgeber bei Vertragsschluss auch bekannt? Wenn beide Fragen mit Ja zu beantworten sind, dann sei der Befristungsgrund als vorgeschoben zu betrachten. Entscheidend sei, dass bei Vertragsschluss eine berechtigte Annahme besteht, dass die Vertretungskraft ihre vertraglich vereinbarte Arbeit auch wirklich ausführen kann.

Befristung muss stets schriftlich vereinbart werden

„Wichtig für Arbeitgeber ist, dass die Befristung gut begründet und dokumentiert wird“, so die Juristin. Denn ein nur vorgeschobener Sachgrund könne zu einer unwirksamen Befristung führen. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet mit allen Rechtsfolgen.

Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich nur mit einem sachlichen Grund zulässig, etwa zur Vertretung bei Krankheit oder Elternzeit. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei erstmaliger Einstellung für maximal zwei Jahre.

Eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf zudem immer der Schriftform. Das bedeutet zwar nicht, dass unbedingt der gesamte Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen muss, für die eigentliche Vereinbarung zur Befristung gilt dies allerdings schon.

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