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Wirtschaftskrise

Auch kleine Betriebe müssen bei Stellenabbau Massenentlassungsanzeige einreichen

Wenn ein Betrieb sechs oder mehr Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen will, ist er gesetzlich verpflichtet eine Massenentlassungsanzeige bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur einzureichen.

Wenn mehr als sechs Mitarbeitern in einem Unternehmen gekündigt werden soll, muss dies zuvor bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt werden.

dpa/Christin Klose)

STUTTGART. Schon wenn ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, greift die Pflicht zur ordnungsgemäßen Einreichung einer sogenannten Massenentlassungsanzeige, sobald in größerem Stil Personal abgebaut werden soll. Das ist in der aktuellen Wirtschaftslage in einzelnen Branchen, etwa der Bauwirtschaft, ein durchaus denkbar Fall für manche Unternehmen. Fallen mindestens sechs Stellen weg, greift diese Regelung bereits.

Existiert ein Betriebsrat, ist dieser über das ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren einzubeziehen. „Fehler bei der Konsultation oder der Einreichung der Massenentlassungsanzeige führen im Regelfall zur Unwirksamkeit der anzeigepflichtigen Entlassungen“, warnt Robin Böhmer, Rechtsanwalt bei der Düsseldorfer Arbeitsrechtskanzlei Kliemt.

Ein separates Anschreiben erleichtert die Bearbeitung

Beachten sollten Arbeitgeber, dass sie dabei, dass sie für die Anzeige das offizielle Formular der Arbeitsagenturen verwenden. Dieses ist über deren Homepage abrufbar und darauf ausgelegt, alle notwendigen Informationen zu erfassen.

„Ergänzen sollte man es durch ein separates Anschreiben, um alle Angaben ausreichend darzustellen“, erläutert Jurist Böhmer. Dies erleichtere die Bearbeitung und vermeide Verzögerungen.

Beim Ausfüllen werden Angaben zur Zahl und zu den Berufsgruppen der im Betrieb beschäftigten und der zu entlassenden Arbeitnehmer verlangt. Die Berufsgruppe wird durch die ersten drei Stellen des Tätigkeitsschlüssels bei der Meldung zur Sozialversicherung wiedergegeben. Diese Angabe ist ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Berufsklasse, für welche die ersten fünf Stellen des Tätigkeitsschlüssels stehen, ist nicht erforderlich. Hier lasse sich also Zeit sparen, meint der Experte.

Persönlichen Termin zur Abgabe er Anzeige vereinbaren

Auch wenn es Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder Leiharbeitnehmer betrifft, muss die Berufsgruppe angegeben werden –  sowohl bei den Beschäftigten als auch bei den vorgesehenen Entlassungen. Diese Mitarbeitergruppen sollten allerdings besser getrennt von den regulären Arbeitnehmern aufgeführt werden. Denn in solchen Fällen ist umstritten, ob sie bei der Massenentlassungsanzeige wie reguläre Arbeitnehmer mitzuzählen sind, meint der Rechtsanwalt.

Wichtig sei ferner ein persönlicher Termin bei der zuständigen Arbeitsagentur, um die Anzeige einzureichen. Diesen Termin frühzeitig zu vereinbaren, könne Wartezeiten reduzieren. „Vor Ort sollte man sich den Eingang der Anzeige schriftlich bestätigen lassen, inklusive Datum und Uhrzeit, um nachzuweisen, dass die Entlassungen erst nach Einreichung der Anzeige begonnen wurden“, sagt Böhmer.

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