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Anwerben im Ausland wird leichter
STUTTGART/Köln. Schon seit November des vergangenen Jahres greifen etliche Regelungen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes . Zum 1. März tritt nun die zweite Stufe in Kraft. Dadurch wird die Berufserfahrung von Interessenten aus dem Nicht-EU-Ausland zum wichtigen kriterium. „Arbeitgeber, die bislang primär auf dem deutschen Arbeitsmarkt nach Arbeitskräften gesucht haben, könnten nun in Erwägung ziehen, auch den ausländischen Arbeitsmarkt für die Rekrutierung von Arbeitskräften in den Blick zu nehmen“, kommentiert Alberto Povedano Peramato, Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei Görg mit Hauptsitz in Köln die Neuerungen bei der Einwanderung.
Ausbildung und Berufserfahrung ermöglichen Anstellung
Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die Bluecard abgesenkt. Von März an gelten nun weitere Neuerungen. Diese rücken vor allem den Wert von Berufserfahrung in den Blickpunkt. Jobsucher aus Drittstaaten mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, sprich mindestens zweijährige Berufserfahrung, können nun in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine verfügen.
Ob der Abschluss auch in Deutschland anerkannt ist, ist nicht relevant − zumindest in nicht-reglementierten Berufen. Unter reglementierte Berufe fallen beispielsweise Mediziner und Juristen.
Bei den ausländischen Berufsabschlüssen ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich, damit diese anerkannt werden. Zudem muss das Jahresgehalt in Deutschland nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40 770 Euro liegen.
Anerkennungspartnerschaft lockert Gehaltsgrenze
Neu ist ebenfalls die Möglichkeit, dass Betriebe eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft eingehen, etwa wenn diese Gehaltsgrenze nicht erreicht wird. Das bedeutet: Der ausländische Mitarbeiter kann direkt eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, obwohl sein Berufsabschluss noch nicht anerkannt ist.
Das geht selbst dann, wenn noch Qualifizierungsmaßnahmen nötig sind, um diese Anerkennung zu erreichen. Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber verpflichten sich dabei, bei Visumserteilung das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen. Voraussetzung ist neben einem Arbeitsvertrag eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation des eingewanderten Mitarbeiters.