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Insolvenzverfahren

Absonderungsrechte als Selbstschutz für Gläubiger

Um bei Insolvenzen von Geschäftspartnern besser gegen Forderungsausfälle abgesichert zu sein, raten Juristen dazu, sogenannte Aussonderungsrechte zu nutzen. Dazu gehört etwa der Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen.

Wer Lieferungen mit einem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung verbindet, hat bessere Chancen nicht auf seinen Forderungen sitzen zu bleiben, wenn der Kunde in Insolvenz geht.

Imago/ari)

Stuttgart. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers eine solche Vertragsklausel, ein Eigentumsvorbehalt, kann im Insolvenzfall Gold wert sein. Es handelt sich um den wohl bekanntesten Fall von Aus- und Absonderungsrechten, die Gläubiger bei einer Pleite günstiger stellen. Unternehmen sollten auf eine korrekte Anwendung achten, empfiehlt Alexandra Schluck-Amend, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS.

Aussonderungsrechte erlauben es, Gegenstände aus der Insolvenzmasse heraus zu verlangen, die nicht dem insolventen Schuldner, sondern weiter dem Gläubiger gehören. „In praktischer Hinsicht kann diese rechtlich starke Position jedoch Einschränkungen unterliegen“, warnt Schluck-Amend. So müsse beispielsweise der Verkäufer im Fall des einfachen Eigentumsvorbehaltes noch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und der Vermieter einer Immobilie den Mietvertrag kündigen, um die Sache auch tatsächlich herausverlangen zu können. Trotzdem erfahren aussonderungsberechtigte Gläubiger wirtschaftlich die geringsten Einbußen, weil sie nicht zur Verwertung gezwungen sind. Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter führe häufig zu Abschlägen.

Ansprüche müssen unverzüglich gemeldet werden

Absonderungsrechte hingegen beziehen sich auf Gläubiger, die an bestimmten Vermögenswerten des Schuldners gesonderte Sicherungsrechte besitzen, wie Pfandrechte oder Grundschulden. Diese Gläubiger haben immerhin das Recht, bevorzugt aus dem Erlös dieser Sicherheiten befriedigt zu werden.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten. „Gläubiger, die sich im Vorfeld der Insolvenz durch Besicherung eine entsprechend starke Rechtsposition verschafft haben, müssen auch während des Verfahrens achtsam sein“, erklärt die Juristin. Wichtig sei insbesondere ein unverzüglicher Hinweis an den Insolvenzverwalter.

Merkblatt zum Eigentumsvorbehalt

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