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So funktioniert die Landtagswahl
STUTTGART. Alle fünf Jahre wird eine neue Landesregierung gewählt – doch wie genau werden die Stimmen umgerechnet? Wir bringen Licht ins Dunkel.
Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, sofern sie Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind. Des Weiteren müssen sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren (Haupt-)Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, dürfen nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sein und sie müssen im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden.
Die Landtagswahl findet alle fünf Jahre statt. Jeder wahlberechtigte Bürger hat eine Stimme. Damit wählt jeder Bürger eine in ihrem Wahlkreis von den Parteien nominierte Person (Persönlichkeitswahl). Die Wählerstimmen werden hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt – daraus ergibt sich die Sitzverteilung im Landtag (Verhältniswahl).
Direktmandate und Zweitmandate
Das sieht im Detail so aus: Es gibt ingesamt 70 Wahlkreise in Baden-Württemberg und genauso viele Direktmandate. Die Kandidaten, die in den jeweiligen Wahlkreisen die meisten Wählerstimmen bekommen haben, holen sich ein Direktmandat und ziehen direkt in den Landtag ein.
Der Landtag hat jedoch mindestens 120 Sitze – daher müssen noch die übrigen Sitze – also mindestens 50 – verteilt werden. Dies geschieht dann über Zweitmandate. Entscheidend hierfür ist das Wahlergebnis der Partei und die Zahl der errungenen Direktmandate. Gewinnt eine Partei zum Beispiel 50 Prozent der Wählerstimmen, sind ihr 60 Sitze im Landtag sicher. Hat die Partei 20 Direktmandate erhalten, fehlen ihr also noch 40 Zweitmandate, um die 60 Sitze, die ihr zustehen, zu vervollständigen.
Bekommt eine Partei in einem der vier Regierungsbezirke mehr Direktmandate, als ihr aufgrund ihres Gesamtstimmenanteils zustehen, darf sie diese Überhangmandate als zusätzliche Sitze im Landtag behalten. Dann muss wiederum geprüft werden, ob die Sitzverteilung noch den Stimmenanteilen der Parteien entspricht. Falls nicht, erhalten die anderen Parteien dafür Ausgleichsmandate.