Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Schadenersatz wegen Nichtberücksichtigung im Schichtdienstplan
Chemnitz. Wenn eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber vor Erstellung eines Schichtplans mitteilt, dass sie aufgrund einer bevorstehenden Zahnoperation für einen bestimmten Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein wird und sie der Arbeitgeber deshalb für diesen Zeitraum erst gar nicht einplant, kann dies unbillig sein und zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies hat das Landgericht Sachsen in Chemnitz entschieden (AZ: 2 Sa 197/22).
Die Klägerin, die in der ambulanten Pflege und Betreuung tätig ist, arbeitet im Schichtdienst. Die von ihr angekündigte Arbeitsunfähigkeit führte dazu, dass der Arbeitgeber sie im Schichtplan in diesem Zeitraum erst gar nicht einteilte.
Die Klägerin verlangte daraufhin per Klage eine Entgeltfortzahlung. Darauf habe sie aber keinen Anspruch, urteilte das Gericht. Allerdings habe sie einen Schadensersatzanspruch, weil ihr Arbeitgeber den Dienstplan nicht nach billigem Ermessen erstellt hatte und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden war. Der Arbeitgeber habe bei der Dienstplanerstellung allein seine eigenen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen verfolgt, argumentierten die Richter. (sta)