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Vom schwierigen Umgang mit schwierigen Posts
Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit Inhalten, die in den sozialen Medien veröffentlicht werden. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber von Plattformen für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer nur bedingt haften. Sie könnten lediglich belangt werden, wenn die Inhalte so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß offensichtlich ist.
Dies sah das OLG bei einer Klage des Antisemitismusbeauftragten Baden-Württembergs, Michael Blume, nicht gegeben. Er hatte X, damals noch Twitter, per Anwalt Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten weitergeleitet und gefordert, diese zu entfernen und zu unterlassen. X löschte den Account eines Nutzers, der sechs der Tweets veröffentlicht hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Plattform auf den Eilantrag Blumes hin verpflichtet, die Verbreitung von fünf Äußerungen des Nutzers über Blume zu unterlassen. Dagegen hatte die Plattform X Berufung eingelegt. Das OLG wies den Unterlassungsantrag nun jedoch ab.
Die Beklagte stelle eine Plattform für Äußerungen Dritter bereit, so die Richter. Damit hafte sie für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Die Beanstandungen müssten zudem so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß klar bejaht werden könne. Ein Urteil, dass den Umgang mit schwierigen Inhalten nicht einfacher macht.
Andreas Stenger: „Wir müssen Hass und Hetze im Internet gesellschaftlich ächten“ | Staatsanzeiger BW