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Bundesverfassungsgericht 

Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform 

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

IMAGO/Herrmann Agenturfotografie)

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerden von sechs ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück, darunter der ehemalige Fraktionsvorsitzende Christian Dürr und der Böblinger Abgeordnete Florian Toncar.

Die Abgeordneten hatten argumentiert, dass der Soli zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern im Jahr 2019 auslief. Danach habe es keine Rechtfertigung für die Ergänzungsabgabe gegeben. Außerdem sahen sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, weil seit 2021 nur noch Gutverdiener herangezogen würden.

Keine Verpflichtung zur Aufhebung des Soli

Der Zweite Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes, heißt es in einer Mitteilung. Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründe, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit treffe den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes könne aber auch heute nicht festgestellt werden. Daher bestand und bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

Die noch geschäftsführend amtierende Bundesregierung hatte auf einen weiteren zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Wiedervereinigung und auf ein entsprechendes Gutachten verwiesen. Auch der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag für zulässig erklärt.

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