Kinderrechte: Beteiligung bleibt oft ungenutzt
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Genau genommen ist Deutschland seit der Ratifizierung dieser Konvention im Jahr 1992 auch an diese Regelung gebunden. Doch entsprechende Gesetze hinken dem Anspruch hinterher oder werden nicht entsprechend umgesetzt.
So hebt die Landesverfassung von Baden-Württemberg – ähnlich wie in anderen Bundesländern – zwar die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders hervor. So steht in Artikel 2a, dass Minderjährige „als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz“ haben. Laut Artikel 13 sind Kinder und Jugendliche zudem gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen.
Die Beteiligung von Heranwachsenden ist lediglich in der Gemeindeordnung verankert. Hier heißt es in Artikel 41a, dass Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, „in angemessener Weise“ zu beteiligen seien. Seit 2015 müssen Jugendliche an Entscheidungen beteiligt werden, etwa in einem Jugendrat oder Jugendparlament. Laut einer Studie ist das in Baden-Württemberg aber in rund einem Drittel der Städte und Gemeinden immer noch nicht der Fall.
Die Bundesregierung will laut Koalitionsvertrag einen „Nationalen Aktionsplan für Kinder- und Jugendbeteiligung“ entwickeln und „Beteiligungsnetzwerke stärken“. Ob das mit einer Grundgesetzänderung zusammenhängt, wird nicht gesagt.