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Ist das Post-Covid-Syndrom eine Berufskrankheit?

Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte Anfang des Jahres eine gesetzliche Unfallversicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger eine Verletztenrente zu gewähren.
dpa/Sebastian Gollnow)Stuttgart. Auch wenn die Corona-Pandemie im Wesentlichen der Vergangenheit angehört, dauern ihre gesundheitlichen Auswirkungen für viele Menschen an – insbesondere in Form des Post-Covid-Syndroms. Und sie stellen Sozialleistungsträger und zunehmend auch die Sozialgerichtsbarkeit vor Herausforderungen.
Dies wurde in der Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vergangene Woche deutlich. So sind bei den Sozialgerichten derzeit mehrere Hundert Verfahren anhängig, welche die gesundheitlichen Langzeitfolgen oder, zu einem deutlich geringeren Anteil, von Schutzimpfungen zum Gegenstand haben.
Im Vordergrund steht dabei das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Covid-19-Infektionen als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Betracht kommen, wie das Sozialgericht mitteilte.
Die Zahl unerledigter Verfahren konnte weiter reduziert werden
So reichen medizinische Erkenntnisse zum Post-Covid-Syndrom etwa aus Sicht des Sozialgerichts Heilbronn mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Es verurteilte Anfang des Jahres eine gesetzliche Unfallversicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger in einem Klinikum eine Verletztenrente zu gewähren. (Az. S 2 U 426/24)
Dem Sozialgericht Heilbronn zufolge seien keine anderen Urteile in diesem Kontext bekannt. Der Fall ging aber in die nächste Instanz: Die Versicherung hat Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Das Landessozialgericht und die acht Sozialgerichte des Landes konnten 2024 die Zahl unerledigter Verfahren bei leicht steigenden Eingangszahlen weiter verringern, wie der Präsident des Landessozialgerichts, Bernd Mutschler, sagte. Die meisten Verfahren stammten weiterhin aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere im Bereich der sozialen Pflegeversicherung habe es deutlich mehr Rechtsstreitigkeiten ergeben.