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Fokus auf schwere Missbrauchsfälle
Stuttgart/Berlin. Das Bundeskabinett hat Ende vergangene Woche beschlossen, die im Juli 2021 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern teilweise wieder zu ändern. Grund dafür war vor allem Kritik aus der Praxis, von Seiten der Strafverfolgungsbehörden.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Mindeststrafe für die Verbreitung solchen Materials von einem Jahr auf sechs Monate und für die Beschaffung und den Besitz von einem Jahr auf drei Monate verringert werden. Die automatische Einstufung als Verbrechen soll rückgängig gemacht werden. Bei einem Verbrechen kann ein Gericht ein Verfahren nicht einstellen, bei einem Vergehen schon.
Ermittler warnten vor Einführung des Gesetzes vor erheblicher Mehrarbeit
Im Landeskriminalamt hatte man noch vor Einführung des Gesetzes diesem mit gemischten Gefühlen entgegengeblickt. Denn die Einstufung dieser Delikte als Verbrechen trage zwar der Schwere der Straftaten Rechnung, „dass aber künftig eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht mehr möglich ist“, bereitete den Ermittlern Sorge. Denn dies bedingt Ermittlungen auch in den Fällen, bei denen Jugendliche entsprechende Dateien „unbedarft“ in Sozialen Netzwerken verbreiteten.
Um den Fokus auf schwere Missbrauchsfälle konzentrieren und polizeiliche Ressourcen bündeln zu können, hatten sich Ermittler eine Einstellungsmöglichkeit für diese Fälle gewünscht. Das Bundesjustizministerium äußerte sich damals auf Anfrage nicht zu den Bedenken. Mittlerweile sind die Probleme der Praxis aber offensichtlich in Berlin angekommen. Die Änderungen bei der Strafandrohung hätten laut Innenministerium keine Auswirkungen auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit. In Bezug auf die Änderung des Strafrahmens und nach der Erleichterung für Ermittler gefragt, wollte sich das Ministerium nicht äußern, ein Sprecher verwies ans Justizministerium.
Einen Kommentar dazu lesen Sie hier: Gesetzgeber korrigiert Fehler | Staatsanzeiger BW