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Kommentar 

Fall OB Horn und die AfD: „Es gilt die Pflicht zur Neutralität“

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hat Oberbürgermeister Martin Horn einen Etappensieg gegen die AfD erzielt. Diesen hat sich der parteilose Rathauschef mit einer Reaktion auf eine AfD-Beschwerde erkauft. Aber die eigentlichen Fragen sind in dem Prozess noch gar nicht beantwortet, findet Redakteur Peter Schwab.

Martin Horn muss laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg keine Unterlassungserklärung zugunsten der AfD abgeben.

Philipp von Ditfurth)

Freiburg. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat Oberbürgermeister Martin Horn vor einer Unterlassungserklärung bewahrt – mehr nicht. Sein Wahlaufruf in einem Social-Media-Post, keine Rechtsradikalen zu wählen, hatte er auf die AfD bezogen. Erst auf Beschwerde der Partei hatte er den Bezug wieder gelöscht.

Verfahren hat die grundsätzliche Frage nicht geklärt

Das hatte das Gericht auch zum Kern seiner Begründung für eine Zurückweisung des AfD-Antrags gemacht. Ob Horn solche Empfehlungen geben darf, klärt das vorläufige Verfahren nicht, für Jubel im Freiburger Rathaus wäre es also zu früh.

Ab wann hat die wehrhafte Demokratie Vorrang?

Jubel wäre angebracht, wenn das Gericht die Warnung des parteilosen OB vor der Rechtsaußen-Partei billigte. Wahrscheinlich ist das nicht, betrachtet man jüngste Urteile zum staatlichen Neutralitätsgebot. Das bewerten deutsche Richter bislang noch höher als den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie, der die Warnung Horns rechtfertigen könnte. Mal schauen, ob sich die Waage bald zur Wehrhaftigkeit neigt angesichts des fortschreitenden Radikalisierungsprozesses der AfD.

Mehr zum Thema: Verwaltungsgericht lehnt AfD-Antrag gegen Freiburgs OB Horn ab 

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