Urteil des Bundesgerichtshofs Vertragsstrafen müssen vom Auftraggeber angemessen gestaltet werden
Auftraggeber, die Vertragsstrafen in die Vertragsbedingungen als Teil der Ausschreibung aufnehmen, müssen prüfen, auf welcher Basis eine Strafe umgesetzt würde. Bezieht sie sich auf die Auftragssumme, die vor der Ausführung festgelegt wurde, könnte dies den Vertrag unwirksam machen.