Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Gerichtsurteil

Urteil stärkt Entsorger: Vermieter muss für die Müllgebühren seines Mieters aufkommen

Der Eigentümer einer Wohnung muss für die Abfallgebühren aufkommen, wenn der Mieter nicht bezahlt. Die Kommune kann den Vermieter heranziehen, ohne dass sie ein Vollstreckungsverfahren gegen den säumigen Mieter einleitet. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden (Az. 4 K 1957/23).

Damit der Müllcontainer nicht überquillt, kommt der kommunale Entsorger vorbei. Die Abfuhrgebühren müssen im Zweifel auch die Vermierter bezahlen, so ein Urteil aus Freiburg.

Torsten Krüger)

Freiburg. Die Stadt Freiburg hatte im Jahr 2022 einem Vermieter die Rechnungen für Abfallgebühren aus dem Jahr 2018 geschickt. Der Mieter der Wohnung hatte die Gebührenschuld auch nach zweimaliger Aufforderung nicht beglichen, nun sollte der Wohnungseigentümer einspringen. Dieser wollte die Gebühren aber auch nicht akzeptieren und klagte. Nun ist er in erster Instanz vor dem Freiburger Verwaltungsgericht gescheitert.

Gesamtschuldner vorgesehen

Grundlage der Entscheidung war ein Passus in der Abfallsatzung der Universitätsstadt, nach dem sowohl der Mieter als auch der Vermieter Schuldner der anfallenden Abfallgebühren sei. Diese Gesamtschuldnerschaft der beiden Seiten hat das Gericht nun weit ausgelegt.

Mieter hat Vorrang

Die Richter erkannten zwar an, dass vorrangig der Mieter in der Schuld für die Kosten der Müllentsorgung stehe. Allerdings könne der Vermieter auch vor Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt in die Zahlungspflicht genommen werden. Wenn die Satzung von einer Mehrzahl der Schuldner ausgehe, so die Richter, bezwecke das, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Kein Recht auf Vertrauensschutz

Dem stehe auch der Vertrauensschutz nicht entgegen, bis zur Verjährung müssten sich alle Schuldner auf die mögliche Zahlung einstellen. Außerdem könne der Vermieter ohnehin über die Mietnebenkosten die Gebühren wieder holen.

Pflicht zur Auskunftserteilung

Die Stadt Freiburg müsse im Übrigen jedem Gebührenschuldner auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob die Abfallgebühren bereits bezahlt worden seien oder noch bestünden und in welcher Höhe. Der Datenschutz stehe dem nicht entgegen, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesen Sie auch