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Annullierte Bürgermeisterwahl 

Richter: Alpirsbacher Wahlsieger hat getäuscht

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Januar bestätigt, dass die Bürgermeisterwahl in Alpirsbach ungültig ist. Nun hat das Gericht seine Entscheidung begründet. Ob Wahlsieger Sven Christmann eine Berufung vor dem VGH beantragt, ist noch nicht klar.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage von Wahlsieger Sven Christmann (links) abgewiesen.

dpa/Uli Deck)

Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klagen gegen die Annullierung der Bürgermeisterwahl in Alpirsbach sowohl aus formellen als auch aus inhaltlichen Gründen abgewiesen. Das teilt das Gericht am Mittwoch mit. Bereits Ende Januar hatte es den Tenor der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung veröffentlicht. Geklagt hatte Sven Christmann, der die Stichwahl im April 2024 knapp gewonnen hatte. Das Landratsamt in Freudenstadt erklärte die Wahl für ungültig, weil es ihm vorwirft, die Wähler über seine berufliche Situation getäuscht zu haben.

Christmann waren zum Zeitpunkt der Abstimmung die Führung der Dienstgeschäfte als Polizeihauptkommissar untersagt. Vor der Hauptwahl äußerte er sich dazu auf Instagram: Er sei weder suspendiert noch habe er seine Stelle bei der Polizei oder seine beamtenrechtliche Stellung verloren und sei auch nicht „unehrenhaft“ von der Polizei entlassen worden.

Die Kammer wertete die Stellungnahme als bedeutsame Täuschung

Nach der Wahl legten drei Personen Einspruch ein. Mit den Wahlprüfungs- und Einspruchsbescheiden erklärte das Landratsamt Freudenstadt die Hauptwahl und die Stichwahl für ungültig, wegen formeller und materieller Fehler.

Das Verwaltungsgericht hielt Christmanns Klagen gegen die Einspruchsbescheide für unzulässig. Auch die Klage gegen den Wahlprüfungsbescheid wies es ab. Der Kläger habe die Klagefrist trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung nicht gewahrt. Die Einwände gegen die Rechtsbehelfsbelehrung erachtete das Gericht für nicht durchgreifend. Die Bescheide seien nun unanfechtbar.

Auch inhaltlich bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landratsamts. Christmanns Äußerung vor der Wahl sei eine bedeutsame Täuschung gewesen. D er Kläger habe Einfluss auf die am Folgetag stattfindende Wahl nehmen wollen. Die Äußerung habe eine „Fehlvorstellung“ bezüglich seiner Zugehörigkeit zum Polizeidienst und zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit bewirkt. 

Dienstrechtliche Definition des Begriffs „Suspendierung“ nicht entscheidend

Sein Anwalt Patrick Heinemann argumentierte in der mündlichen Verhandlung, dass Christmann die Wähler korrekt und transparent über seine Situation informiert habe. Von einer Suspendierung könne keine Rede sein, da er nicht von seinen Amtsgeschäften enthoben worden sei. Das Gericht sah die genaue dienstrechtliche Definition des Begriffs „Suspendierung“ nicht als entscheidend an. Ob eine Täuschung vorliege, hänge davon ab, wie ein durchschnittlicher Wähler die Aussage versteht.

Gegen den Polizeihauptkommissar wurde 2021 vom Landespolizeipräsidium wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das bis zum Abschluss eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt wurde. Ihm wurde jedoch die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Es besteht der Verdacht, dass er sich im Rahmen eines dienstlichen Beschaffungsvorgangs einen vermögenswerten Vorteil verschafft haben könnte.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof ist möglich. „Wir werden das Urteil prüfen und dann wird Herr Christmann entscheiden, ob er die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof beantragen wird“, teilt sein Anwalt Patrick Heinemann auf Anfrage mit. Das werde einige Tage in Anspruch nehmen.

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