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Verwaltungsgerichtshof

Klick zu viel macht Breisacher Satzung unwirksam

Wegen der Seitenstruktur des Breisacher Internetauftritts ist eine Satzung der Stadt nun unwirksam. Das hat das höchste Verwaltungsgericht des Landes nun entschieden.

Die Ansicht von Breisach ist ein reines Vergnügen, die Sache mit der neuen Vergnügungssteuer nach dem VGH-Urteil allerdings nicht.

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Mannheim/Breisach am Rhein . Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist eine öffentliche Bekanntmachung der Stadt Breisach am Rhein (Kreis Breisgau-Hochschwarzwald) unwirksam, da Bürger auf der Internetseite www.breisach.de einen Klick zu viel machen mussten. Außerdem fehlte die Sicherung durch eine qualifizierte elektronische Signatur, wie der Verwaltungsgerichtshof am Montag mitteilte.

Vergnügungssteuersatzung betroffen

Das Gericht berief sich dabei auf die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung. Konkret ging es in dem Verfahren um die Satzung über die dritte Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Kommune.

Wahlmöglichkeit war der Knackpunkt

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden müssen im Internet auf der „Startseite“ zu finden sein. Die Stadt Breisach am Rhein hat allerdings eine Internetseite, auf der der Besucher zunächst wählt, ob er Bürger oder Tourist ist. Erst, wenn er „Leben & Arbeiten Breisach am Rhein“ anklickt, kommt er auf die Seite mit den öffentlichen Bekanntmachungen und weiteren Informationen für Bürger der Stadt.

VGH nimmt Kommunen beim Wort

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass als „Startseite“ die Internetseite der Gemeinde anzusehen ist, deren Internetadresse sie in ihrer eigenen Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen angegeben hat.

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