Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Die Sendung aus dem Rat soll bald häufiger live gehen
Schon jetzt können Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte per Videokonferenz an den Sitzungen ihrer Gremien teilnehmen. Das geht laut Gesetz bei einfachen Tagesordnungen ohne Einschränkung, wenn es komplizierter wird, müssen eine Pandemie oder Naturkatastrophen vorliegen, damit die Sitzung digital werden kann. Damit soll Schluss sein, das Land will den Gemeinden erlauben, per Hauptsatzung die digitale Ratssitzung ohne Einschränkung zu erlauben. Demnach sollen Mandatsträger stets zugeschaltet werden können.
Wie wirken sich wacklige Verbindungen aus?Laut Innenministerium sollen die Risiken der Technik auf die Beteiligten verteilt werden, die für die Fehler verantwortlich sind. Wenn die Gemeinde für die Schwierigkeiten verantwortlich ist, kann sie mit der Sitzung nicht anfangen oder diese nicht weiterführen. Wenn aber niemand die schlechte Verbindung rügt, soll das auch keine Folgen für die Beschlüsse haben. Und technische Fehler außerhalb des gemeindlichen Zugriffs wären ohnehin ihr nicht anzulasten.
Wie reagieren die Fachverbände auf die Gesetzespläne?Beim Gemeinde-, Städte- und Landkreistag ist man noch zurückhaltend, die Vorschläge liegen zur Begutachtung ja noch nicht vor. Allerdings gibt es grundsätzliche Erwägungen. Beim Gemeindetag sei man für die Änderung offen. Dennoch solle die Präsenzsitzung Leitbild sein. Dem Städtetag ist es wichtig, dass die Gemeinden das selbst entscheiden können.
Lässt die Novelle den Gemeinden ausreichend Möglichkeiten?Laut Innenminister Thomas Strobl von der CDU ja. Die Gesetzgebung unterstütze die kommunale Selbstverwaltung: „Wir stärken die Arbeit der Gremien, indem wir den Kommunen große Freiheiten für digitale Sitzungen geben. Damit unterstützen wir auch alle, die sich für unsere Demokratie engagieren und in der Regel ehrenamtlich aktiv sind.“ Das gelte auch für den zweiten Teil der Novelle, bei der es um die Live-Übertragung geht.
Welche Regeln sollen für die Online-Übertragung von Sitzungen gelten?Übertragungen sollen Gemeinden und Landkreise bestimmen. Wo keine Regel zustande kommt, so das Innenministerium, bleibe die Erlaubnis jedes Mandatsträgers für die Sendung aus dem Rat notwendig.
Was sagen die Verbände dazu?Mit der Prämisse, dass die Kommunen selbst über die Modalitäten entscheiden, dürfte der Landkreistag zufrieden sein, entspricht das doch seiner Forderung. Der Städtetag gibt zu bedenken, dass bei Kommunen mit vielen Gremien keineswegs überall mit Übertragungen zu rechnen sein werde. Der Gemeindetag will ein Augenmerk darauf legen, wie die Gesetzesvorlage das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit den Interessen der Öffentlichkeit in Einklang bringt. In den Räten herrschen andere Verhältnisse als in den Profi-Parlamenten. Innenminister Strobl indes hebt gerade die Unterstützung des Ehrenamtes hervor.
Übertragungen lassen sich leicht für populistische Propaganda missbrauchen. Gibt es da Eingriffsmöglichkeiten?Das Ministerium verweist auf die Gestaltung der Hauptsatzungen. Diese könnten den Mitschnitt von Übertragungen für unzulässig erklären.
Der Gesetzgeber will Mandatsträger mit Behinderung unterstützen. Was ist hier geplant?
Schwerbehinderte Menschen sollen Aufwendungen erstattet bekommen, die sie wegen ihres Mandats haben. Dabei geht es zum Beispiel um die Kosten für eine persönliche Assistenz, einen Fahrdienst oder von Gebärdendolmetschern.
Und dann geht noch ein Gesetz zur Bürokratieerleichterung in die Anhörung …
Auch das Regelungsbefreiungsgesetz bringt der Ministerrat ins parlamentarische Verfahren. Damit sollen Kommunen und die kommunalen Verbände bei den jeweiligen Fachministerien die Befreiung von landesgesetzlichen Vorgaben beantragen können, um so schneller zu Ergebnissen zu kommen. Bundes- oder Europarecht, rechte Dritter oder des Gemeinwohls dürfen der Vereinfachung nicht entgegenstehen. Das Gesetz soll bis Ende 2030 auf Probe gelten.
Lesen Sie hier mehr zum Regelungsbefreiungsgesetz.