Auflagen 

Cannabis-Clubs ziehen vor Gericht

Drei Südwest-Anbauvereine monieren behördliche Auflagen. Die zuständigen Regierungspräsidien hatten zuvor einen Kompromiss angeboten.

Die Anbauvereinigungen in Achern und Mannheim haben als erste Vereinigungen im Land die Genehmigung Anbau von Cannabis erhalten.

Christian Ohde)

Freiburg. Der Streit um die Auflagen für Cannabis-Anbauvereinigungen landet vor Gericht. „Die anwaltlichen Schriftsätze sind bei uns eingegangen, wir bereiten aktuell die Klageerwiderungen vor“, teilt ein Sprecher des Regierungspräsidiums (RP) Freiburg mit. Ein Streitpunkt ist die Rufbereitschaften für Kontrollen bei Cannabis-Clubs. Die Clubs hatten die Anforderung kritisiert, dass montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr jemand erreichbar sein und innerhalb einer halben Stunde ein Vereinsmitglied vor Ort sein müsse.

Sprecher: Vorschlag wurde als nicht weitgehend genug empfunden

Hier habe das Regierungspräsidium Tübingen einen Kompromiss angestrebt. Die Behörde habe überprüft, inwieweit ein flexiblerer Ansatz im Interesse der Anbauvereinigungen möglich ist. So könnte eine Ansprechperson an mindestens zwei von der jeweiligen Anbauvereinigung festgelegten Tagen zwischen Montag bis Donnerstag jeweils zwischen 9 Uhr und 17 Uhr erreichbar sein. Der Ansatz habe sich in den Erlaubnisverfahren sehr gut bewährt. „Erste diesbezügliche Kontakte deuteten allerdings darauf hin, dass dies als nicht weitgehend genug empfunden wird“, so der Sprecher des RP Freiburg.

Dieser stellt klar: Bei der Rufbereitschaft handele es sich nicht um eine Anwesenheitspflicht in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung. Es solle lediglich eine Ansprechperson erreichbar sein, die dafür sorgt, dass binnen eines überschaubaren Zeitraums eine Person vor Ort eintrifft, die Zugang zu allen Bereichen der Vereinigung hat.

Es geht um nicht-gewerblichen Vereinscharakter

Ein weiter Kritikpunkt der Vereine betrifft das Gehalt von Vorstandsmitgliedern, das auf die Grenze der geringfügigen Beschäftigung beschränkt werde. Hierzu erklärte das RP Freiburg, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wolle, dass die Kernbereiche der Anbauvereinigungen und somit vor allem der gemeinschaftliche Eigenanbau durch aktives Mitwirken der Mitglieder erhalten bleibe. Es solle um den nicht-gewerblichen, privaten Vereinscharakter gehen, nicht um Gewinne oder Anreize durch Erwerbstätigkeit.

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