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Gerichtsentscheidung

Bewerbung kam nicht fristgerecht

Ein schwerbehinderter Bewerber für eine Stelle klagte auf Entschädigung, weil er aus seiner Sicht nicht berücksichtigt wurde. Allerdings hielt er sich nicht an die Abgabefrist, dadurch wurde die Klage abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage eines Schwerbehinderten ab. Der fühlte sich trotz einer zu spät abgegebenen Bewerbung benachteiligt.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Rostock. Wenn ein Schwerbehinderter seine Bewerbung nicht fristgerecht angegeben und damit nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, bekommt er keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden (AZ: 5 Sa 3/23), wie das Online-Portal Haufe berichtet.

Bewerbung erst drei Tage nach der Abgabefrist

Demnach hatte das beklagte Amt über das Portal „Interamt.de“ einen zum 1.9.2020 zu besetzenden Dienstposten „Amtsleitung für Zentrale Dienste und Finanzen (m/w/d)“ ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist lief bis zum 8.5.2020. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle, allerdings erst mit E-Mail vom 11.5.2020.

Der Schwerbehinderte erhob daraufhin erfolglos Klage und verlangte eine Entschädigung von über 11 000 Euro, weil man ihn benachteiligt habe. Das Landesarbeitsgericht in Rostock wies die Klage zurück und begründet dies damit, dass der Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei und damit auch kein Verstoß des beklagten Amtes vorgelegen habe.

Ein Verstoß eines Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründe zwar regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung, so die Richter weiter.

Arbeitgeber können Vermutung gegen Verstöße widerlegen

Der Arbeitgeber könne jedoch die Vermutung widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben sei, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerber berührten.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht allerdings als die alleinige Ursache für den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren die Verfristung der Bewerbung. (sta)

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