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Baugewerbe-Umfrage: Kritik an Zahlungsmoral der öffentlichen Hand
Stuttgart . Betriebe müssen bei öffentlichen Auftraggebern länger auf ihr Geld warten als bei privaten oder gewerblichen Kunden. Das zeigt eine Umfrage des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), an der sich 600 Mitgliedsunternehmen beteiligt haben. Danach überschreitet die öffentliche Hand in fast 20 Prozent der Fälle die Zahlungsfrist der Schlussrechnung um bis zu sechs Monate. So schätzt über ein Viertel der Betriebe bundesweit das Zahlungsverhalten der öffentlichen Hand als schlecht oder sogar sehr schlecht ein.
Ministerium räumt Einzelfälle ein
Die FDP im Landtag hat dies zum Anlass genommen und die Landesregierung zur Zahlungsmoral von Land und Kommunen in Baden-Württemberg befragt. „Seitens der Landesregierung kann von einer schlechten Zahlungsmoral nicht gesprochen werden“, teilt das Wirtschaftsministerium in seiner Antwort mit. Man sei generell bestrebt, „bestehende Ansprüche sach- und fristgerecht zu begleichen“. Das Ministerium räumt jedoch auch Einzelfälle ein, wonach Rechnungen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen würden. Dies habe Gründe. Etwa, dass inhaltliche Fragen zur Rechnung bestehen würden, unvollständige (Rechnungs-) Unterlagen vorliegen würden oder dass die Leistung vom Vertragspartner nicht vollständig oder nicht in der geforderten Qualität erbracht worden sei.
Im vergangenen Jahr hatte es technische Schwierigkeiten bei der Buchung von Rechnungen gegeben, räumt das Ministerium ein. Dies sei auf das zum 1. Januar 2023 neu eingeführte Haushaltsmanagementsystem zurückzuführen. Zwischenzeitlich stelle dies kein Problem mehr dar.
Zahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung
Überdies wollte die FDP wissen, welche Zahlungsfrist die Landesregierung anstrebt, wenn diese nicht exakt definiert wurde. Dazu verweist das Wirtschaftsministerium auf die geltenden Regelungen. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen etwa auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Nach Paragraf 17 Absatz 1 VOL/B werde grundsätzlich angestrebt, dass die Zahlung des Rechnungsbetrags nach Erfüllung der Leistung binnen 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung zu erfolgen habe.
Bei Bauleistungen verweist das Ministerium auf Paragraf 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B. Danach betragen die Zahlungsfristen für eine Abschlagsrechnung 21 Tage nach Eingang einer prüfbaren Aufstellung sowie 30 Tage nach Eingang einer Schlussrechnung. Die VOB/B und die VOB/C seien bei allen Bauleistungen als allgemeine Geschäftsbedingungen vertraglich vereinbart.