NÜRNBERG. Im EU-Vergaberecht wird der Begriff „geistiges Eigentum“ nicht genau definiert. Er umfasst üblicherweise Urheberrechte, Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster und andere. Gemäß Paragraf 31 Absatz 4 Vergabeverordnung (VgV) hat der öffentliche Auftraggeber zwei Möglichkeiten mit diesen Rechten umzugehen. Er kann in der Leistungsbeschreibung festlegen, dass ihm die Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen der Auftragserfüllung übertragen werden.
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