Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Zuwendungen

Fördermittel bei Bauvorhaben: Wer zahlt, bestimmt die Regeln

Fördermittel sind oft an Vorgaben geknüpft. Das gilt oft bei Bauvorhaben, wenn öffentliche Aufträge von dritter Seite mit Zuwendungen unterstützt werden. Wer die Regeln des Förderers nicht einhält, muss damit rechnen, dass er die Mittel wieder zurückzahlen muss.

Bei Bauvorhaben erhalten Kommunen oft Unterstützung etwa von der EU, den Ländern oder dem Bund.

IMAGO/Zoonar.com/Wolfgang Filser)

Magdeburg . Bei zahlreichen Bauvorhaben von Kommunen oder anderen öffentlichen Trägern gibt es Unterstützung etwa von der EU, von den Ländern oder dem Bund. In solchen Fällen bestimmen Institutionen, die fördern mit, wie ein Verfahren umzusetzen ist, beispielsweise über Förderrichtlinien. Öffentliche Auftraggeber können dabei leicht ins Straucheln geraten: sie müssen nicht nur das Vergaberecht einhalten, sondern auch noch die Vorgaben der Geldgeber. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat nun in einem Urteil aufgezeigt, dass es rechtmäßig ist, Zuwendungen (siehe Infokasten) zurückzufordern, wenn ein Auftraggeber Richtlinien nicht einhält.

Im vorliegenden Fall ging es um den Einbau von Aufzügen in ein mehrgeschossiges Wohngebäude in Sachsen-Anhalt. Eine öffentlich getragene Wohnbaugesellschaft wollte das Gebäude so barrierefreier machen. Gefördert werden sollte der Einbau durch das landeseigene Aufzugsprogramm in einer Höhe von rund 240 000 Euro.

Unterschrieben hatte die Wohnbaugesellschaft explizit, dass sie mit dem Einbau der Umzüge erst beginnt, wenn die Fördermittel tatsächlich bewilligt sind und ein entsprechender Bescheid vorliegt. Ausgenommen davon waren Leistungen für die Vorplanung. Dazu zählen unter anderem Bodenuntersuchungen, das Herrichten des Grundstücks oder der notwendige Kauf von Grundstücken.

Lieferverträge abgeschlossen, obwohl Förderbescheid nicht vorlag

Im Nachgang stellte sich allerdings heraus, dass der öffentliche Auftraggeber bereits vor dem Erhalt des Bescheids Leistungen beauftragt hatte, die ausgeschlossen waren. In diesem Fall waren beispielsweise schon Lieferverträge abgeschlossen worden. Sie umfassten zwar lediglich zwei Prozent des Gesamtumfangs in dieser Leistungsphase. Für das Verwaltungsgericht in Magdeburg war das aber ausreichend, um zum Ergebnis zu kommen, dass hier gegen die Förderrichtlinien verstoßen worden war. Im Ergebnis erkannte das Gericht, die Forderung des Geldgebers zur Rückzahlung von 216 000 Euro als rechtmäßig an.

Der öffentliche Auftraggeber befand sich vor Gericht argumentativ in einer schwierigen Situation. Denn: seine Behauptung, nirgends habe gestanden, dass er nur Aufträge bis zu einer bestimmten Leistungsphase beauftragen darf, bevor er den Förderbescheid in den Händen hält, brach aufgrund der eindeutigen Formulierungen in den Richtlinien schnell in sich zusammen.

Das Gericht wollte auch den Hinweis nicht gelten lassen, dass es eine solche Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern durchaus gebe und hier ein Ermessensspielraum in der Bewertung möglich sei. Die Verwaltungsvorschriften würden jeweils für ein konkretes Bundesland gelten und seien deshalb im Wortlaut anzuwenden, formulieren die Juristen im Urteil.

Nach Ansicht der Richter müssten die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Mittelempfänger erfüllt werden, wenn diese in einer Richtlinie geregelt seien. Würden Aufträge entgegen der Richtlinie zu früh erteilt oder zugeschlagen, sei dies ein Verstoß gegen die Richtlinien. Damit scheide eine Förderung aus. Voraussetzung sei die Eindeutigkeit von Richtlinien mit Blick auf die Formulierungen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Hinzu komme, dass die Auftraggeberin in den betreffenden Ausschreibungen an keiner Stelle kenntlich gemacht habe, dass es einen Fördervorbehalt gebe.

Subventionsgeber kann Einhalten strenger Vorgaben fordern

Das Gericht stellt mit Blick auf die Zuwendungen klar fest, dass eine Institution, die Subventionen erteilt, das Einhalten strenger Vorgaben und Fristen zur Voraussetzung machen kann. Der Ausschluss aufgrund eines unerlaubten vorzeitigen Beginns habe den Sinn, die Entscheidungsfreiheit der Behörde, die Geld gibt, aber auch des Geldempfängers zu gewährleisten.

Damit solle auch der Auftraggeber, der Subventionen erhalte, vor finanziellen Nachteilen geschützt werden. Dieser müsse sich des Risikos bewusst sein, dass durch das Schaffen vollendeter Tatsachen vor dem Erhalt eines Bescheids kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden könne. In diesem Fall trage er die volle Verantwortung für die Finanzierung selbst.

Zuwendungen sind oft an Vorgaben gebunden

Über sogenannte Zuwendungen werden Vorhaben unterstützt, die ohne solche Hilfen aufgrund mangelnder Finanzierung nicht möglich wären. Am meisten profitieren Kommunen von solchen Zuwendungen. Sie gibt es in ganz unterschiedlichen Bereichen, vor allem aber für Infrastrukturmaßnahmen. Wer eine Förderung beantragt, muss bestimmte Vorgaben einhalten. Sie betreffen nicht nur das Vergaberecht oder den Start einer Maßnahme, sondern beispielsweise auch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt diese abgeschlossen sein muss.

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 189 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesermeinungen

Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren.

Lesen Sie auch